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§ 133 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) 1Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 2Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 3Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. 4Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. 5Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
- 1.
- vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden die Entgeltkalkulation nicht vollständig vorgelegt und ihnen keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
- 2.
- bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind,
- 3.
- die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder
- 4.
- die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechende Vorgaben nicht einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz G. v. 24. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 m.W.v. 30. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 133 SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.07.2026 | Artikel 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
| aktuell vorher | 11.05.2019 | Artikel 1 Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 06.05.2019 BGBl. I S. 646 |
| aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 |
| aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 2 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
| aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 1 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
| aktuell | vor 01.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 133 SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 133 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 SGB V Fahrkosten (vom 01.01.2024)
... den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden ... oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, 3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder ... öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag, 4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ...
§ 140f SGB V Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten (vom 27.07.2023)
... Absatz 8 und 9, §§ 132a, 132c Absatz 2, § 132d Abs. 2, § 132l Absatz 1 Satz 1, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a vorgesehenen Rahmenempfehlungen, Empfehlungen und Richtlinien des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 2 PatRechteG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt und werden nach der Angabe „§ 132d Abs. 2" die Wörter „, § 133 Absatz 4 und § 217f Absatz 4a" eingefügt. 11. Dem § 140h Absatz 2 ...
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach Absatz 1. § 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend." 54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: „§ 133 Versorgung mit ... 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend." 54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: „§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) ... 54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt: „ § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen (1) Soweit die Entgelte für die ...
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... „Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend." 49. Dem § 133 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 127 Absatz 6 gilt ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen." 103. In § 133 Abs. 1 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. 104. § 134a wird wie folgt ...
Artikel 2 GKV-WSG Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt" ersetzt. 21. In § 133 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Verbände" durch das Wort ...
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 1 TSVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach" gestrichen. 74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Absatz 6" durch die Angabe „§ 127 Absatz 9" ...
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