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§ 13 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 13



(1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zum Führen der Bundesflagge verpflichtet oder berechtigt ist, eine lückenlose Stammdatendokumentation auszustellen.

(2) Der Führer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 hat die gesamte lückenlose Stammdatendokumentation des Seeschiffes an Bord mitzuführen.





 

Frühere Fassungen von § 13 FlRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 FlRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FlRG (vom 01.07.2026)
... 8. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln. (2) Rechtsverordnungen nach ...
§ 17 FlRG (vom 01.07.2026)
... oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder 7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 11.09.2026)
... des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumen- tation § 13 Absatz 1 FlRG , § 30a FlRV 120 140 Befreiung von der Meldepflicht ...

Flaggenrechtsverordnung (FlRV)
V. v. 04.07.1990 BGBl. I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
§ 29 FlRV (vom 01.07.2026)
... und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt ...
§ 30a FlRV (vom 01.07.2026)
... Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. Dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... und das Internationale Seeschifffahrtsregister sind keine öffentlichen Register. § 13 (1) Die Flaggenbehörde hat für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 ... 8. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln. (2) Rechtsverordnungen nach ... oder eine dort genannte Markierung angebracht ist, oder 7. entgegen § 13 Absatz 2 eine Stammdokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt.  ...
Artikel 2 FlaggRuaÄndG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
... ersetzt. g) In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „ § 13 Absatz 2 FlaggRG " durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV" ... in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „ § 13 Absatz 1 FlRG , § 30a FlRV" ...
Artikel 7 FlaggRuaÄndG Änderung der Flaggenrechtsverordnung
... und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt." 30. § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumen- tation § 13 Absatz 2 FlaggRG 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 ...