Tools:
Update via:
§ 15a - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
|
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen
(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
- 1.
- bei Behandlungsbeginn die zu behandelnde Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- 2.
- bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.
(2) 1Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. 2Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten einzuholen, das bestätigt, dass
- 1.
- die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
- 2.
- keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
- 3.
- erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
(3) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes sind beihilfefähig.
(5) 1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei
- 1.
- Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
- 2.
- Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
- 3.
- Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,
- 4.
- Frühbehandlung
- a)
- eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,
- b)
- eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,
- c)
- einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,
- d)
- eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,
- e)
- bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,
- 5.
- früher Behandlung
- a)
- einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,
- b)
- eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,
- c)
- einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,
- d)
- verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung V. v. 14. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 15a BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
| aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713 |
| aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 |
| aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
| aktuell | vor 01.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15a BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BBhV Auslagen, Material- und Laborkosten (vom 01.01.2026)
... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2026)
... implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2 , die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die Vorschriften in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3" ersetzt. 9. § 15a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder ...
Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 1 11. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen." 6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt: „§ 15 ... 6. Die §§ 15 und 15a werden durch die folgenden §§ 15 und 15a ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) Aufwendungen ... 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte zu 50 Prozent beihilfefähig. § 15a Kieferorthopädische Leistungen (1) Aufwendungen für kieferorthopädische ... für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den §§ 14 bis 15b entstanden sind, sind zu 80 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen ... implantologischen Behandlung nach § 15 sowie einer kieferorthopädischen Behandlung nach § 15a Absatz 2 , die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die Vorschriften in ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... durch das Wort „Dienstunfähigkeitsbescheinigungen" ersetzt. 9. § 15a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Angaben ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen § 15a Kieferorthopädische Leistungen § 15b Funktionsanalytische und ... gestrichen. 7. § 15 wird durch die folgenden §§ 15 bis 15b ersetzt: „§ 15 Implantologische Leistungen (1) ... auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig. § 15a Kieferorthopädische Leistungen (1) Aufwendungen für kieferorthopädische ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15a_BBhV.htm