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§ 166 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 166 Kündigung des Versicherers



(1) 1Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. 2Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) 1Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. 2Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt.





 

Frühere Fassungen von § 166 VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 5 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 166 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 171 VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 19.06.2026)
... § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des ...
§ 176 VVG Anzuwendende Vorschriften
... §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die ...
§ 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen (vom 01.07.2026)
... Die §§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 4a EGVVG Fortsetzung der Lebensversicherung (vom 01.07.2026)
... 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4 , § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 5 2. BRSG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt". 2. § 166 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Bei einer Lebensversicherung, ... 3. In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 , 168 und 169" durch die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz ... 37, 38, 165, 166, 168 und 169" durch die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt. 4. § 212 wird durch den ...
Artikel 6 2. BRSG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... 30. Juni 2026 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, sind insoweit § 166 Absatz 4 , § 211 Absatz 1 und § 212 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2026 ...