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§ 26 - De-Mail-Gesetz (DeMailG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 03.05.2011; FNA: 206-4 Öffentliche Informationstechnik
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§ 26 Außerkrafttreten


§ 26 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 DeMailG offen

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.



 
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Frühere Fassungen von § 26 De-Mail-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2026Artikel 4 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
vom 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 De-Mail-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 DeMailG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeMailG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Artikel 4 BürokAbBMIG Änderung des De-Mail-Gesetzes
...  1. § 17 Absatz 3 wird gestrichen. 2. Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt: „§ 26 Außerkrafttreten Dieses Gesetz ... 2. Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt: „ § 26 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 ...