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§ 310a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 1a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen



1Für Ratsuchende, Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie für Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, gilt § 309 entsprechend. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem Dritten Kapitel für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch erbringen darf.





 

Frühere Fassungen von § 310a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2025Artikel 4 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 310a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 310a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften
 
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 4 SGB VI-AnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch *
... b) Nach der Angabe zu § 310 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 310a Meldepflicht für sonstige Personen". c) Nach der Angabe zu § 421f wird ... 1" ersetzt. 6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt: „§ 310a Meldepflicht für sonstige Personen  ... 6. Nach § 310 wird der folgende § 310a eingefügt: „ § 310a Meldepflicht für sonstige Personen Für Ratsuchende, Ausbildung- und ...