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§ 45h - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Sechster Abschnitt Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
§ 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c
(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
(2) 1Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. 2Wenn der Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37.
(3) 1Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und 45 in Anspruch genommen werden. 2Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 45h SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 45h SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45h SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine (vom 01.01.2026)
... den §§ 36 bis 38, 40 Absatz 1 und 4, den §§ 40b, 41, 42b, 43, 44a, 45, 45f bis 45h , 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder 1. unter Angabe einer ...
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.01.2026)
... Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ( § 45h ), 16. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches ...
§ 28a SGB XI Leistungen bei Pflegegrad 1 (vom 01.01.2026)
... zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung ...
§ 146a SGB XI Übergangsregelung zur Versorgung von pflegebedürftigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen in ordensinterner Pflege (vom 01.01.2026)
... Absatz 3 begrenzt. Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis 45h stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu. (2) Der Spitzenverband Bund der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 1 PflegeBefEG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung ... Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ( § 45h ),". cc) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 16. b) In Absatz 1b ... zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c, soweit die Leistungen gemäß § 45h bei Pflegegrad 1 zur Anwendung kommen." 20. § 34 wird wie folgt ... Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung ... 2 Satz 2 und Absatz 3 begrenzt. Weitere Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 36 bis 45h stehen den Pflegebedürftigen daneben nicht zu. (2) Der Spitzenverband Bund der ...
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