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§ 53 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 53 Verstoß gegen Mitteilungspflichten



(1) Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich auf 100 Prozent, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind:

1.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3,

2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezieht, und

3.
die Mitteilungspflichten nach § 52 Absatz 2, 2a und 3.

(2) 1Der nach Teil 4 verringerte Anspruch auf Zahlung der Umlagen erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, soweit die folgenden Mitteilungspflichten nicht spätestens bis zum 31. März des Jahres erfüllt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht unverzüglich zu erfüllen gewesen wäre:

1.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und

2.
die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie sich auf die Angaben nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezieht.

2Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.





 

Frühere Fassungen von § 53 EnFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 25 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 EnFG Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie (vom 23.12.2025)
... als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird. (7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 25 EnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... in den Fällen des Satzes 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres." 24. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Artikel 11 EEGuEnWRÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... wurde, und". 9. In § 51 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ersetzt. 10. Dem § ... 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 4" ersetzt. 10. Dem § 66 wird folgender Absatz 6 angefügt: ... 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. bb) In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 4" ... In Nummer 9.3 Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 4" ...