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§ 61a - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
neugefasst durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die
- 1.
- Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde oder der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen oder
- 2.
- Hunde, Katzen oder Füchse oder Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als Pelztiere gehalten werden,
(2) 1Mitzuteilen sind:
- 1.
- der Name der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
- 2.
- die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
- 3.
- die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und
- 4.
- die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.
(3) 1Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. 2Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. 3Die Mitteilung ist für jedes Kalenderhalbjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu machen.
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde ist befugt, die in Absatz 2 genannten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 61a TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 61a TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61b TAMG Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten (vom 01.01.2026)
... Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen die nach § 61a erhobenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verarbeitet werden. (2) ...
§ 89 TAMG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder § 56 Absatz 1 Satz 1 oder § 61a Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 95 TAMG Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (vom 01.01.2026)
... von § 61a Absatz 3 Satz 3 ist die tierärztliche Mitteilung erstmalig bis zu dem folgenden Zeitpunkt zu machen: ...
Anlage 2 TAMG (zu § 57 Absatz 3 Satz 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten (vom 10.03.2026)
... unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1), 9. Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2 : a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
Artikel 1 TAMGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 § 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach ... Verordnung (EU) 2021/578 § 61b Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten". c) Die Angabe zu dem bisherigen Abschnitt 4 Unterabschnitt 6 ... antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 § 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach ... zu speichern und zu verwenden. § 61b Verarbeitung und Übermittlung von nach § 61a erhobenen Daten (1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der ... Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 dürfen die nach § 61a erhobenen Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verarbeitet werden. (2) ... richtig, nicht vollständig" wird durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1 oder § 61a Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ... Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes Abweichend von § 61a Absatz 3 Satz 3 ist die tierärztliche Mitteilung erstmalig bis zu dem folgenden Zeitpunkt zu machen: ... b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2 : a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des ...
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