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§ 73b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme



(1) 1Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1347. 2Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr für die Allgemeinheit nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in § 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. 3Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 4Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

(1a) 1Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen. 2Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.

(2) 1Bei Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Bei Entzug des subsidiären Schutzes ist zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für einen Entzug oder einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde mit.

(4) Bis zur Bestandskraft des Entzugs, des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.

(5) 1Teilt der Ausländer dem Bundesamt mit, im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt zu haben, so darf diese Information zu Beweiszwecken in einem gegen den Ausländer oder gegen einen seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Ausländers verwendet werden. 2Der Ausländer ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

(6) 1Dem Ausländer ist die beabsichtigte Entscheidung über einen Entzug, einen Widerruf und eine Rücknahme nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. 2Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. 3§ 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. 4Bei Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten findet Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend Anwendung.

(7) 1Die Entscheidung des Bundesamtes über den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme ergeht schriftlich. 2Sie ist zu begründen und ihr ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 3Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.

(8) 1Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. 2In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung.





 

Frühere Fassungen von § 73b AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 2 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuellvor 01.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 73b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73c AsylG Ausländische Anerkennung als Flüchtling (vom 12.06.2026)
... die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73b gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 26 AufenthG Dauer des Aufenthalts (vom 12.06.2026)
... angerechnet wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme ... angerechnet wird, 2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme ...
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen (vom 12.06.2026)
... nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste ...
§ 79 AufenthG Entscheidung über den Aufenthalt (vom 12.06.2026)
... wurde, oder 3. bei dem ein Entzugs-, Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 29.07.2026)
... einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend. (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Artikel 1 FamNachzNG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 2 genannten Straftaten eingeleitet wurde, oder 3. bei dem ein Widerrufsverfahren nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ... nach § 73b Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder ein Rücknahmeverfahren nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes eingeleitet wurde, ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ...

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... und Rücknahme der Rechtsstellung". x) Die Angabe zu den §§ 73 bis 73b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 73 (weggefallen)  ... „§ 73 (weggefallen) § 73a (weggefallen) § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme". y) Die ... nach Absatz 1." 79. Die §§ 73 und 73a werden gestrichen. 80. § 73b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 73b Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme". b) ... 81. § 73c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „ § 73b gilt entsprechend." 82. § 74 wird wie folgt geändert: a) ... geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7" durch die Angabe „Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste ... Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung."  ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... und Rücknahme der Rechtsstellung". c) Die Angaben zu den §§ 73 bis 74 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 73 Widerrufs- und ... Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren § 73c Ausländische Anerkennung als ... Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung". 17. Die §§ 72 bis 73c werden wie folgt gefasst: „§ 72 Erlöschen (1) Die ... Schutz zuerkannt werden könnte. § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 73b Widerrufs- und Rücknahmeverfahren (1) Das Bundesamt prüft den Widerruf oder ... der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend." 18. § 74 wird wie folgt geändert: a) ... folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 73, 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt.  ... die Wörter „der §§ 73, 73b und 73c" durch die Wörter „des § 73b Absatz 7 Satz 1" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a ... Satz 2 werden die Wörter „(§ 73 Absatz 3a Satz 3)" durch die Angabe „( § 73b Absatz 5 )" ersetzt. 20. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... „(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil ...
Artikel 2 AsylVfBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... gefasst: „2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme ... wie folgt gefasst: „3. bei dem ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73b des Asylgesetzes eingeleitet ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend." 13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Teilt der Ausländer dem ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b des Asylgesetzes vorliegen, an die in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste ...