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§ 8 - Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Artikel 1 V. v. 28.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 229
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 7100-1-18 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 7100-1-18 Gewerbeordnung
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§ 8 Mitteilungspflichten
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. 2Ebenso hat der Eintragungspflichtige Änderungen der Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 unverzüglich mitzuteilen. 3Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet diese Angaben und Änderungen unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) 1Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. 2Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3c Satz 2 der Gewerbeordnung.
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Zitierungen von § 8 DarlVermV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DarlVermV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DarlVermV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DarlVermV Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
... 6. die betriebliche Anschrift, 7. die Registrierungsnummer nach § 8 Absatz 3 Satz 1 , 8. der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten ...
§ 15 DarlVermV Ordnungswidrigkeiten
... 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
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