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Anlage 3 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung



Abschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen


1.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

a)
Familientherapie,

b)
Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,

c)
Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),

d)
Gestalttherapie,

e)
Körperbezogene Therapie,

f)
Konzentrative Bewegungstherapie,

g)
Logotherapie,

h)
Musiktherapie,

i)
Heileurhythmie,

j)
Psychodrama,

k)
Respiratorisches Biofeedback,

l)
Transaktionsanalyse.

2.
Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:

a)
Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,

b)
Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,

c)
Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie

d)
Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung


1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für

a)
Allgemeinmedizin,

b)
Augenheilkunde,

c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)
Innere Medizin,

f)
Kinder- und Jugendlichenmedizin,

g)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

h)
Neurologie,

i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,

j)
Psychiatrie und Psychotherapie,

k)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder

l)
Urologie.

2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von

a)
einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

c)
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

d)
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.

Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.

Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

1.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.

2.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie.

3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie" oder „Psychoanalyse".

Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie durchführen.

5.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

Abschnitt 4 Verhaltenstherapie


1.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

2.
Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt,

c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Verhaltenstherapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

b)
Psychiatrie und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie".

Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

Abschnitt 5 Systemische Therapie

1.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.

2.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,

c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der Systemischen Therapie, die die Anforderungen des § 4 Absatz 5 der auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 erfüllt.

3.
Abweichend von Nummer 1 dürfen Leistungen der Systemischen Therapie bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von in Nummer 1 genannten Personen als auch von in Nummer 2 genannten Personen erbracht werden.

4.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:

a)
Psychiatrie und Psychotherapie,

b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

c)
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

d)
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie"

mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.

Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung

1.
Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von Personen erbracht werden, die

a)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung erworben haben,

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und

c)
über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:

aa)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5,

bb)
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach den Abschnitten 3, 4 oder 5.

2.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, so muss diese Person

a)
die Voraussetzungen nach den Abschnitten 3, 4 oder 5 erfüllen und

b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 BBhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.12.2020 BGBl. I S. 2713
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BBhV Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen (vom 01.01.2026)
... 2 bis 7 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig, sofern die Leistungen durch in Anlage 3 genannte Personen erbracht werden: 1. Psychotherapeutische Sprechstunde, 2. ... nach § 18 Absatz 5 und den §§ 19 bis 21 sowie 2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1 ...
§ 18a BBhV Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie (vom 01.01.2026)
... einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von ...
§ 26a BBhV Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.01.2026)
... Basisentgeltwertes in Höhe von 370 Euro, b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und c) ergänzende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
...  4,00 € Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und ... Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder ... 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und 2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Behandlungsverfahren." 12. In § 21 Absatz 2 ... die Wörter „den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2" durch die Wörter „Anlage 3 Abschnitt 4" ersetzt. 13. § 22 wird wie folgt gefasst:  ... 4" durch die Angabe „Anlage 9" und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3 " durch die Angabe „Anlage 10" ersetzt. 15. § 24 wird wie folgt ... und integrierte Versorgung". b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 " durch die Angabe „Anlage 10" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240
Artikel 1 11. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 2 bis 7 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig, sofern die Leistungen durch in Anlage 3 genannte Personen erbracht werden: 1. Psychotherapeutische Sprechstunde,  ... einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden." b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:  ... den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat." 42. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt 3 wird durch folgenden Abschnitt 3 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV
... von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen ... gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und 2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren." 8. § 19 wird wie folgt ... die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei ... „- DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)" eingefügt. 27. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Nicht ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... nach den §§ 19 bis 21, 2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3. § 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch ... einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 ... Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass 1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,  ... die Wörter „und der Wirbelsäule" angefügt. 51. In Anlage 3 Abschnitt 3 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 sowie in Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro, b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen und c) ergänzende ... den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat." 44. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 45. Anlage ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... b) Die bisherigen Nummern 16.1 bis 16.3 werden die Nummern 16.2 bis 16.4. 38. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 Nummer 9 wird wie folgt geändert: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... nach § 18 Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie 2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1 ." 9. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie ... 4)" durch die Wörter „(zu § 6 Absatz 5 Satz 4)" ersetzt. 53. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:  ...