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Artikel 14 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpPG § 1, § 4, § 5, § 7, § 9, § 15, § 18, § 21, § 22, § 24

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bezeichneten Artikel" durch die Angabe „bezeichneten Art" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro."

b)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."

3.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „und 2" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „Unterabsatz 1" und nach der Angabe „Buchstabe" die Angabe „ba Ziffer iii," eingefügt.

6.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2" gestrichen.

7.
In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „spätestens" gestrichen.

8.
§ 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.

(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache."

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sowie Nachträge sind" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129."

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde."

d)
Absatz 4 wird zu Absatz 3.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt.

bb)
In Nummer 16 wird die Angabe „aufnimmt oder" durch die Angabe „aufnimmt," ersetzt.

cc)
In Nummer 17 wird die Angabe „veröffentlicht." durch die Angabe „veröffentlicht oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:

„18.
entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet."

b)
In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des ...
Artikel 15 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 ...