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Artikel 23 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 23 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 AktG § 8, mWv. 10. Januar 2030 offen

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030

2.
Nach § 120a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind der Beschluss und das Vergütungssystem an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."

3.
Nach § 130 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind diese Informationen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."

4.
Nach § 134b Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."

5.
Nach § 134c Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."

6.
Nach § 134d Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 23 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 23 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft. (8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6 , Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, ...