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Artikel 44 - Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 44 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 44 hat 1 frühere Fassung, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpIG § 2, § 6, § 11, § 15, § 38, § 71, § 78c, § 83, mWv. 30. Dezember 2026 offen
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wird nach der Angabe „häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe „mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe „in erheblichem Umfang" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." - c)
- Satz 4 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 2.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „10g bis 18, 19 bis 22" durch die Angabe „10g bis 13, 13c, 15, 17 bis 19, 21" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 6 wird die Angabe „des § 71 Absatz 3," gestrichen.
- 4.
- § 11 Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe „Wertpapierinstituten" die Angabe „, Finanzinstituten" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „Wertpapierinstituten" die Angabe „oder Finanzinstituten" eingefügt.
- 5.
- Nach § 15 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- 6.
- In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 7.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 71 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Bundesanstalt leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Stelle des Aufnahmevertragsstaates weiter. Das Wertpapierinstitut kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen."
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 9.
- In § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1" durch die Angabe „sowie die §§ 34 bis 37" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Nach § 78c Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich." - 11.
- § 83 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 65" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 10 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.
- cc)
- Nummer 11 wird durch die folgenden Nummern 11 und 12 ersetzt:
- „11.
- entgegen § 66 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 12.
- entgegen § 76 Absatz 1 Satz 1 oder 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 4a wird die Angabe „zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe „zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Text in der Fassung des Artikels 27a Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von Artikel 44 StoFöG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.03.2026 | Artikel 27a Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 44 StoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel StoFöG *
... - WpHG), Artikel 19 (Änderung des Börsengesetzes - BörsG) und Artikel 44 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes - WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der ...
Artikel 45 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... Wertpapierinstitutsgesetz, das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 15 und ...
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 2 WpIG Begriffsbestimmungen (vom 25.06.2026)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 44 Nummer 1 G. v. 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33 ) wurde sinngemäß Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe d konsolidiert - amtliche Einrückung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 27a BRUBEG Änderung des Standortfördergesetzes
... vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) wird wie folgt geändert: Artikel 44 Nummer 7 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) Die Absätze 2 bis 4 ...
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