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Artikel 15 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2026 FinDAG § 4, § 9, § 9a, § 10, § 11a
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 9 bis 10 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung
§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung
§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Nach § 4 Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Die Bundesanstalt veröffentlicht ihre mittelfristigen strategischen Ziele. Die Übersicht enthält insbesondere
- 1.
- die vorrangigen Aufsichtsschwerpunkte und deren Begründung sowie
- 2.
- die abstrakten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Mitglieder des Direktoriums stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt aufgrund von objektiven Auswahlkriterien, die das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Die Mitglieder des Direktoriums werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Kein Mitglied des Direktoriums kann länger als 14 Jahre im Amt bleiben. Die maximale Gesamtdauer der Amtszeit beträgt 14 Jahre."
- c)
- Nach Absatz 2 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Gründe für eine Entlassung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen, es sei denn, das betroffene Mitglied des Direktoriums erhebt Einwände gegen die Veröffentlichung." - d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Regelungen des § 11a gelten entsprechend für die Mitglieder des Direktoriums. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, hierzu konkretisierende sowie ergänzende Regelungen zu den Amtsverhältnissen der Direktoriumsmitglieder treffen, soweit anerkannte Standards der Compliance und die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses der Direktoriumsmitglieder dies erfordern. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.
- welchen Regelungen zu privaten Geschäften in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 und Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 die Mitglieder des Direktoriums unterliegen; hierbei können unter anderem Anzeigepflichten, Regelungen zu Interessenerklärungen, Handelsverbote, Kontrollverfahren und Verkaufsgebote vorgesehen werden, die mindestens dem Standard der Regelungen entsprechen, welche für die Beschäftigten der Bundesanstalt gelten;
- 2.
- welchen Regelungen die Mitglieder des Direktoriums unterliegen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Beschäftigung in Form einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, einschließlich einer freiberuflichen Tätigkeit, aufzunehmen; hierbei können unter anderem sowohl Anzeigepflichten gegenüber dem Bundesministerium vorgesehen werden als auch abgestufte Untersagungsmöglichkeiten in Fällen, in denen öffentliche Interessen beeinträchtigt oder schwer beeinträchtigt werden; für Untersagungen ist eine Entschädigung vorzusehen, die mindestens der halben Höhe des monatlichen Entgelts für die Tätigkeit als Direktoriumsmitglied entspricht."
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a Beamte; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden (Karenzzeit), auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen."
- c)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche Karenzzeit bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung durch die Bundesanstalt vorzusehen ist, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 10 Angestellte, Arbeiter und Auszubildende; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welchen Karenzzeiten bei welcher Art von beabsichtigter Anschlussbeschäftigung zur Geltung zu verhelfen ist innerhalb des rechtlich möglichen Rahmens, wobei insbesondere nach beaufsichtigten Instituten, Unternehmen, die Dienstleistungen für beaufsichtigte Institute erbringen, und Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten erbringen, differenziert werden kann."
- 6.
- Nach § 11a Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, dass Beschäftigte der Bundesanstalt verpflichtet werden, bei Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach jährlich eine Interessenerklärung abzugeben, die Angaben zu den Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a und weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 enthält, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten."
Zitierungen von Artikel 15 BRUBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 BRUBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRUBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BRUBEG *
... hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * - Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 25 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen ...
Artikel 16 BRUBEG Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 11a ...
Artikel 29 BRUBEG Inkrafttreten
... Die Artikel 2, 5, 9, 12, 15 und 27 treten am 1. April 2026 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 11. Januar 2027 in ...
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