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Artikel 2 - GEAS-Anpassungsgesetz (GEASG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Überprüfung an der Außengrenze".

b)
Nach der Angabe zu § 15a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet".

c)
Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber".

d)
Die Angabe zu § 71 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

e)
Die Angabe zu § 73 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen".

f)
Nach der Angabe zu § 91i wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358".

2.
§ 2 Absatz 14 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351, der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) 2024/1351 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1351 bleibt Artikel 44 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich."

b)
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

c)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf das Verfahren zur Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 finden § 62d sowie die Vorschriften in den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) 2024/1351 nicht abweichend geregelt ist."

3.
Nach § 9b Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Ausreise aus dem Bundesgebiet unterbricht den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch, wenn ein Ausländer, dem im Bundesgebiet internationaler Schutz zuerkannt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat angetroffen wird, in dem er nach dem einschlägigen nationalen Recht, Unionsrecht oder internationalen Recht kein Aufenthaltsrecht hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht angerechnet."

4.
§ 10 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern sich die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder f oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1348 stützt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden."

5.
In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder § 71a" gestrichen.

6.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt" durch die Angabe „dem internationaler Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt."

8.
Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

„§ 14a Überprüfung an der Außengrenze

(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung in einen Transitbereich, eine Einrichtung auf einem Hafengelände oder Flughafengelände, eine Einrichtung im Umfeld einer Grenzübergangsstelle oder in eine Einrichtung im Bundesgebiet zu verbringen. Der Ausländer darf an einer Abreise aus dem Bundesgebiet nicht gehindert werden. Es ist zu gewährleisten, dass er auf Verlangen zu der Grenzübergangsstelle, an der er die Grenze passiert hat, oder, soweit ihm dort kein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, an eine andere Grenzübergangsstelle, an der ihm ein Verkehrsmittel zur Abreise zur Verfügung steht, verbracht wird. Den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden muss die Kontrolle seines Aufenthalts möglich bleiben.

(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Durchführung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn Gefahr besteht, dass er von einem in Absatz 1 genannten Ort flieht. Die Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Überprüfung entziehen will oder er eine Flucht schon vorbereitet oder zu ihr unmittelbar angesetzt hat. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,

2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und

3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) Der Zugang zu in Absatz 1 genannten Einrichtungen von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen."

9.
Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:

„§ 15b Überprüfung im Bundesgebiet

(1) Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde. Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,

2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und

3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist anzunehmen, wenn

1.
die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 verifiziert oder festgestellt ist,

2.
die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356 erfasst sind,

3.
die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgeschlossen ist,

4.
eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356, nicht zu ergreifen sein wird und

5.
im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durchzuführen ist.

Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. Wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1356, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken.

(5) Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit."

10.
In § 16g Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31)" durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „als Asylberechtigter anerkannt ist" die Angabe „oder wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder Absatz 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist auch zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einem Ausländer subsidiären Schutz im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 zuerkannt hat oder wenn es nach § 26 Absatz 2 oder 3 des Asylgesetzes festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend."

12.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz1" durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „erste Alternative" gestrichen.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme" durch die Angabe „Voraussetzungen für den Entzug, den Widerruf oder die Rücknahme" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „erste Alternative" gestrichen.

13.
In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

14.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „erste Alternative" gestrichen.

bb)
In den Buchstaben d und e wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

15.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „erste Alternative" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

16.
§ 36 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 2 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält."

17.
In § 36a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative" durch die Angabe „§ 25 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

18.
§ 49 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 12.06.2029

 
a)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „vierzehnte" durch die Angabe „sechste" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 5 Nummer 6 wird nach der Angabe „Aufnahmeverfahren nach § 23," die Angabe „für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351," und nach der Angabe „über die Erteilung einer Aufnahmezusage" die Angabe „oder die Bestätigung einer Übernahme nach Artikel 67 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1351" eingefügt.

c)
Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der aus einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Gründe an einer Außengrenze oder innerhalb des Hoheitsgebiets einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern."

d)
In Absatz 9 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:

„Die bei der Maßnahme nach Satz 1 erhobenen Daten können für die Zwecke der Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 verwendet werden."

19.
In § 53 Absatz 3a wird die Angabe „die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

20.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Von der Anwendung des Absatzes 1 ist abzusehen, wenn der Ausländer

1.
die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt oder

2.
die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist."

c)
In Absatz 8a Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177" durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

d)
In Absatz 8b Nummer 1 wird die Angabe „nach § 177" durch die Angabe „gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178 oder § 184b" ersetzt.

21.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5b Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „den §§ 29a und 29b" und die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „einer unentgeltlichen Rechtsauskunft gemäß § 12b" ersetzt.

22.
In § 60c Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013" durch die Angabe „Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

23.
§ 62 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Sicherungshaft kann unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349 für bis zu sechs Monate angeordnet werden."

24.
§ 62b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. Ein Ausreisegewahrsam ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen."

25.
§ 62c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 29 Nummer 4 oder 5" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 29 Nummer 4 oder 5" und die Angabe „§ 36 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 36 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

26.
In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1347" und die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

27.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 65 Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber".

b)
Die Angabe „Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet," wird durch die Angabe „Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder" ersetzt.

28.
In § 68 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

29.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 71 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung".

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „des Innern" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird die Angabe „ausgeschlossen." durch die Angabe „ausgeschlossen," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a, wenn der Ausländer von ihnen bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird."

d)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

e)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2 bis 9, §§ 73 und 82 Absatz 3a sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für Maßnahmen nach Satz 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass für einzelne Maßnahmen nach Satz 1 nur eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen zuständig sind. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a und das qualifizierte medizinische Personal, das die vorläufige Gesundheitskontrolle durchführt, soweit eine Landesbehörde für die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle zuständig ist."

f)
In Absatz 6 wird die Angabe „des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „des Innern" ersetzt.

30.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen".

b)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und nach § 49 zu Personen nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes erhoben werden oder bereits gespeichert wurden, können über das Bundesverwaltungsamt

1.
zur Feststellung von Versagungsgründen nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie § 5 Absatz 4,

2.
für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356,

3.
für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356,

4.
zur Prüfung des Vorliegens einer Bedrohung für die innere Sicherheit gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder

5.
zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken

an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt übermittelt werden."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Widerruf oder eine Rücknahme nach den §§ 73 bis 73b" durch die Angabe „Entzug nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73b" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes, § 49 Absatz 5 Nummer 5, Absatz 8 und 9 erhoben oder nach den Artikeln 39, 41 und 49 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, für die ein Aufnahmegesuch oder eine Wiederaufnahmemitteilung eines anderen Mitgliedstaates an die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde,".

bbb)
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
nach § 49 Absatz 5 Nummer 6 erhoben oder nach Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat für ein Übernahmeverfahren übermittelt wurden oder von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden zu Personen, die auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in das Bundesgebiet umverteilt werden sollen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage oder die Bestätigung einer Übernahme einbezogen wurden,".

c)
Absatz 3a Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob

1.
Versagungsgründe nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1347, nach § 60 Absatz 8 Nummer 1 dritte Alternative oder Nummer 2, Absatz 8a oder 8b sowie nach § 5 Absatz 4,

2.
für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 relevante biometrische und sonstige personenbezogene Daten,

3.
Anhaltspunkte für eine Bedrohung der inneren Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder gemäß Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1351,

4.
Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder

5.
sonstige Sicherheitsbedenken

vorliegen.

Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren, den für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen sowie den nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder Absatz 4a zuständigen Behörden diese Information unverzüglich zur Verfügung."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Soweit nicht ein Fall von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2 oder Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder von Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorliegt, bestimmt das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung der Absätze 1 und 1a Gebrauch gemacht wird."

e)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:

„(5) Bei der Überprüfung von Personen im Ausland, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23 Absatz 2 und 4 vorgeschlagen und von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt für Verfassungsschutz auch eine persönliche Anhörung der betreffenden Person durchführen zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen. An der Gestaltung solcher Anhörungen ist das Auswärtige Amt zu beteiligen. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt können das Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Prüfung nach Satz 1 unterstützen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme mit, ob Erkenntnisse zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt die Entscheidung über die Aufnahme oder Übernahme und die sie tragenden Gründe an das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden erforderlich ist, sowie an das Auswärtige Amt, soweit es für das Visumverfahren erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 und 3 bis 5 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Die Bundespolizei oder das Bundeskriminalamt können in Aufnahme- und Übernahmeverfahren im Sinne des Absatzes 5 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und zur Überprüfung, ob Ausschlussgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bis d, Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1350 oder nach Artikel 67 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorliegen, personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben. Die Behörde nach Satz 1 teilt dem Bundesamt für Verfassungsschutz zum Zwecke der persönlichen Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Zwecke der Entscheidung über die Übernahme oder Aufnahme sowie dem Auswärtigen Amt zum Zwecke der Identitätsklärung im Visumverfahren mit, ob Erkenntnisse zur Identität der überprüften Person oder zu den in Satz 1 genannten Ausschlussgründen vorliegen. Die Behörde nach Satz 1 übermittelt zudem dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt die im Rahmen des Abgleichs nach Satz 1 verarbeiteten Daten, soweit es für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden erforderlich ist. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen zum Zwecke der Feststellung der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe erhobene oder übermittelte Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten bei Verfahren zur Einreise und zur Aufnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und § 22 entsprechend, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass aus dem Herkunftsland im Rahmen des jeweiligen Verfahrens Personen in das Bundesgebiet einreisen, bei denen Ausschlussgründe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/1350 vorliegen. Die Entscheidung über die Durchführung einer persönlichen Anhörung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt."

31.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
die Durchführung von Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 67, 68 und 69 der Verordnung (EU) 2024/1351 und die Verteilung der in diesem Verfahren übernommenen Ausländer auf die Länder;".

b)
In Nummer 12 wird die Angabe „den §§ 34, 35" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.

32.
In § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „bei dem ein" die Angabe „Entzugs-," eingefügt.

33.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Die Ausländerbehörde kann" durch die Angabe „Die mit dem Vollzug des Aufenthaltsrechts betrauten Behörden können" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Sie" durch die Angabe „Die Ausländerbehörde" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wenn ein Ausländer einer Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1, 2 oder Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zu unterziehen ist, hat die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle eine vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1356 anzuordnen, um den Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Absonderung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu ermitteln. Der Ausländer hat diese vorläufige Gesundheitskontrolle zu dulden. Werden im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle körperliche Eingriffe vorgenommen, dürfen diese nur durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Wird die vorläufige Gesundheitskontrolle von einer anderen als der anordnenden Stelle durchgeführt, wird das Ergebnis der vorläufigen Gesundheitskontrolle an die für die Überprüfung nach § 71 Absatz 3 Nummer 9 oder § 71 Absatz 4a zuständige Stelle übermittelt. Wird bei der vorläufigen Gesundheitskontrolle der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht."

34.
§ 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1d wird die folgende Nummer 1e eingefügt:

„1e.
die Anordnung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach § 82 Absatz 3a,".

b)
Nach Nummer 2a wird die folgende Nummer 2b eingefügt:

„2b.
die Anweisung einer Unterkunft und Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 15b Absatz 4 Satz 2,".

c)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylberechtigung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage der in § 60 Absatz 8 genannten Gründe oder weil es nach § 60 Absatz 8a oder 8b von der Anwendung des § 60 Absatz 1 abgesehen hat, entzogen, widerrufen oder zurückgenommen hat,".

35.
Nach § 91i werden die folgenden §§ 91j und 91k eingefügt:

„§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358

(1) In den Dringlichkeitsfällen des § 23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten und die nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu speichernden Daten an die für die Übermittlung dieser Daten an Eurodac auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmte Behörde.

(2) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Daten in Eurodac nach der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt es dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden.

§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte."

36.
In § 98 Absatz 3 Nummer 2b wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „, § 15b Absatz 4 Satz 2" eingefügt.

37.
In § 99 Absatz 1 Nummer 16 wird nach der Angabe „Fingerabdruckdaten" die Angabe „, biometrischen Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) 2024/1358" eingefügt.

38.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.

b)
In Absatz 12 wird jeweils die Angabe „Asylgesetzes" durch die Angabe „Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

c)
In Absatz 18 wird jeweils die Angabe „Asylantrag" durch die Angabe „Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung" ersetzt.

39.
§ 106 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts anderes geregelt ist. Ist über die Fortdauer der Überprüfungshaft, der Zurückweisungshaft, der Abschiebungshaft oder der Haft zum Zweck der Überstellung zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Überprüfungshaft, die Zurückweisungshaft, die Abschiebungshaft oder die Haft zum Zweck der Überstellung jeweils vollzogen wird. Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2024/1351 nichts Abweichendes bestimmt ist."



 

Zitierungen von Artikel 2 GEAS-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GEASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 13 GEASG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 bis 92, Artikel 2 Nummer 1 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b bis d, Nummer 19 bis 39 , Artikel 4 bis 7 und Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft. (3) Artikel 2 ... 19 bis 39, Artikel 4 bis 7 und Artikel 9 bis 12 treten am 12. Juni 2026 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe a tritt am 12. Juni 2029 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 161
Eingangsformel 21. AufenthVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 218
Eingangsformel 6. IntVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111 ) geändert worden ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 129
Eingangsformel 20. AufenthVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ermöglichung der digitalen Fluggastabfertigung
G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213
Artikel 4 FlAbfDiG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...