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Artikel 1 - GEAS-Anpassungsfolgegesetz (GEASAFG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- einen Asylantrag gestellt hat,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „gestellt haben" durch die Angabe „eingereicht haben" und die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Union" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes" durch die Angabe „internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347" ersetzt.
- c)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden."
- d)
- Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt:
- „5e.
- Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".
- cc)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".
- dd)
- In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- ee)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".
- ff)
- Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- die Feststellung, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,".
- gg)
- In Nummer 11 wird die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung," ersetzt.
- hh)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."
- c)
- In Absatz 3a Nummer 3 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
- „1a.
- die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,".
- bb)
- Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
- „1b.
- die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,".
- cc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 und 7,".
- dd)
- Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
- „4a.
- die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 6,".
- ee)
- In Nummer 11 wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und Absatz 2 Nummer 9 bis 11,".
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8" ersetzt.
- ee)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- ff)
- Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
- „6a.
- die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4,".
- gg)
- Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Aufhebung" durch die Angabe „Aberkennung" ersetzt.
- 4.
- § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht."
- 5.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".
- b)
- In Nummer 11 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- c)
- In Nummer 14 wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.
- 6.
- § 17a Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,".
- 7.
- § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
- „9b.
- Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".
- c)
- Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".
- d)
- In Nummer 13a wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.
- 8.
- § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
- „13a.
- Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".
- 9.
- § 18c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- b)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".
- c)
- In Nummer 6a wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.
- d)
- In Nummer 7 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „der jeweiligen Impfung," ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."
- 10.
- § 18d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
- „8a.
- Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,".
- c)
- Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,".
- d)
- In Nummer 11 wird die Angabe „dass keine medizinischen" durch die Angabe „ob medizinische" ersetzt.
- e)
- In Nummer 12 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung." durch die Angabe „der jeweiligen Impfung," ersetzt.
- f)
- Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- die Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356."
- 11.
- In § 21a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Angabe „Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351" ersetzt.
- 12.
- § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes."
Zitierungen von Artikel 1 GEAS-Anpassungsfolgegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GEASAFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEASAFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 GEASAFG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 12. Juni 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 treten am 1. November 2026 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 1 MDWG Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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