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§ 11 - Hochseeschutzgesetz (HochseeSchG)

G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 117
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe § 24; FNA: 9510-39 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt

§ 11 Verordnungsermächtigung; Zutrittsrecht; Einschränkung eines Grundrechts



(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Umsetzung des Übereinkommens erforderlich ist. 2Es kann dabei insbesondere

1.
nähere Bestimmungen zu den Kriterien der Vorschläge nach § 10 Absatz 2 treffen,

2.
die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens regeln,

3.
zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens Notmaßnahmen festlegen sowie

4.
nähere Bestimmungen zur Durchführung und Überwachung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens und zur Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien über Notmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens treffen.

(2) 1Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit es für den Vollzug der auf Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens Wasserfahrzeuge, Seeanlagen und Transportmittel und die auf ihnen befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohnräume ohne Einwilligung des Inhabers betreten sowie dort Kontrollen und Prüfungen vornehmen. 2Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

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