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Artikel 3 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10a Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gleich,

1.
die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,

2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und

3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben."

2.
§ 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4" ersetzt.

c)
Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.

d)
In dem neuen Satz 14 wird die Angabe „Sätze 1 bis 8, 12 bis 15" durch die Angabe „Sätze 1 bis 6 und 10 bis 13" ersetzt.

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 30 wird der folgende Absatz 30a eingefügt:

„(30a) Für Verminderungs- und Auflösungsbeträge aus Altersvorsorgeverträgen, deren Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat, sind § 22 Nummer 5 sowie die §§ 18 und 19 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch für solche Altersvorsorgeverträge, bei denen die Auszahlungsphase zwar nach dem 31. Dezember 2027 beginnt, nach Absatz 51a die Verminderungs- oder Auflösungsbeträge jedoch nach den §§ 92a, 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung zu berechnen sind."

b)
Die bisherigen Absätze 30a und 30b werden zu den Absätzen 30b und 30c.

c)
Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:

„(51a) Erfolgte vor dem 1. Januar 2028 eine Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1, so sind die §§ 92a und 92b in der am 31. Dezember 2027 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 1 gilt auch, wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1a Nummer 1 und 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen vor dem 1. Januar 2028 gewährt wurde oder wenn bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Vorfinanzierungsdarlehen vor dem 1. Januar 2028 abgelöst wurde."

d)
Die bisherigen Absätze 51a und 51b werden zu den Absätzen 51b und 51c.

4.
In § 79 Satz 3 wird jeweils die Angabe „steuerpflichtig" durch die Angabe „einkommensteuerpflichtig" ersetzt.

5.
In § 82 Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

6.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Erhalten in einem Kalenderjahr verschiedene Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den letzten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Bei Eltern, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage demjenigen Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen beider Eltern dem anderen Elternteil. Die Erklärungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben und können für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden."

7.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Hat die zentrale Stelle aufgrund neuer, berichtigter oder stornierter Daten zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, teilt sie dies dem Zulageberechtigten durch Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und dem Anbieter durch Datensatz mit."

bb)
Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die zentrale Stelle hat sowohl die Zulage eines nach § 10a Absatz 1a Zulageberechtigten als auch die Zulage seines nach § 79 Satz 2 förderberechtigten Ehegatten bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres desjenigen Kindes, das für die Anerkennung der Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1a maßgeblich war, zurückzufordern, wenn die Kindererziehungszeiten von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt nicht angerechnet worden sind."

b)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
auf Anforderung des zuständigen Finanzamtes, wenn dessen Daten von den Daten der zentralen Stelle abweichen; eine gesonderte Festsetzung unterbleibt, wenn eine Festsetzung nach den Nummern 1 bis 3 bereits erfolgt ist, für das Beitragsjahr keine Zulage beantragt wurde oder eine Festsetzung nicht mehr zulässig ist."

8.
§ 92 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Einer jährlichen Bescheinigung bedarf es nicht, wenn zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 keine Angaben erforderlich sind und sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 keine Änderungen gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben."

9.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in vollem Umfang oder teilweise unmittelbar wie folgt verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag), sofern es die Vertragsbedingungen zulassen und das dafür aufgewendete Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt:

1.
für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder

2.
für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens oder

3.
für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder der energetischen Sanierung einer Wohnung, wenn

a)
das dafür aufgewendete Kapital

aa)
der Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung dient und die zweckgerechte Verwendung durch einen Sachverständigen, bei Einzelmaßnahmen durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks bestätigt werden, wobei die technischen Mindestanforderungen für die Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden, oder

bb)
für energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 und 4 aufgewendet wird, die von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und § 35c Absatz 1 Satz 6 und 7 entsprechend beachtet wird, und

b)
der Zulageberechtigte oder ein Mitnutzer derselben Wohnung für diese Umbau- oder Sanierungsaufwendungen weder eine Steuerermäßigung nach § 35a oder § 35c in Anspruch nimmt oder nehmen wird noch die Berücksichtigung als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung nach § 33 beantragt hat oder beantragen wird und dies schriftlich oder elektronisch bestätigt. Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat der Zulageberechtigte die Bestätigung gegenüber seinem Anbieter abzugeben; dies kann auch elektronisch erfolgen, wenn sowohl der Anbieter als auch der Zulageberechtigte mit diesem Verfahren einverstanden sind."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „im Sinne des Satzes 5" durch die Angabe „nach Satz 3" ersetzt.

cc)
Der bisherige Satz 7 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird gestrichen.

bb)
In dem neuen Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

cc)
Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Verminderungsbetrag ist der sich am 1. Januar des auf den Beginn der Auszahlungsphase folgenden Jahres ergebende Stand des Wohnförderkontos verteilt auf die nächsten fünf Jahre. Als Beginn der Auszahlungsphase gilt ein zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter vereinbarter Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten; wurde kein Zeitpunkt vereinbart, so ist der Zeitpunkt die Vollendung des 67. Lebensjahres; wurde eine Verschiebung im Zusammenhang mit der Abfindung einer Kleinbetragsrente aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vereinbart, kann der Zeitpunkt nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen."

dd)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „nach Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe „nach Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5" durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Wird der Übergang des Eigentumsanteils der zentralen Stelle vom Zulageberechtigten nicht nachgewiesen, geht das Wohnförderkonto zum Ende des Veranlagungszeitraums, in dem die zentrale Stelle von dem Übergang des Eigentumsanteils Kenntnis erlangt, auf den anderen Ehegatten über."

cc)
In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätze 1 bis 4" durch die Angabe „Sätze 1 bis 5" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Nutzt der Zulageberechtigte eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken (Aufgabe der Selbstnutzung), so hat er dies der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung anzuzeigen; im Fall einer Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Nummer 2 ist eine Aufgabe der Selbstnutzung vor oder während der Tilgungsphase dem Anbieter des Darlehens und in den anderen Fällen der zentralen Stelle unter Angabe des Zeitpunkts anzuzeigen. Die Selbstnutzung wird auch aufgegeben, wenn der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt. Wenn der Zulageberechtigte stirbt, gilt die Anzeigepflicht entsprechend für den Rechtsnachfolger der begünstigten Wohnung. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden ist. Bei Aufgabe der Selbstnutzung gelten die im Wohnförderkonto erfassten Beträge als Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulageberechtigten zum Ende des Veranlagungszeitraums zufließen, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde; das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbetrag); dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte die Anzeige nach Satz 1 versäumt hat, mit der Maßgabe, dass der Zufluss zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgt, in dem die zentrale Stelle von der Aufgabe der Selbstnutzung Kenntnis erlangt. Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflösungsbetrag ihm zuzurechnen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle den Zeitpunkt der Aufgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Anzeige des Zulageberechtigten mitzuteilen. Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförderung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto nach Absatz 2 Satz 2, sind die Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3 wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge in ein Wohnförderkonto aufzunehmen und anschließend die weiteren Regelungen dieses Absatzes anzuwenden; Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 7 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 7 sowie § 20 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb von zwei Jahren vor dem Veranlagungszeitraum und von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 verwendet,

2.
der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlt, wobei Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden ist,

3.
die Ehewohnung

a)
auf der Grundlage einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung dem anderen Ehegatten freiwillig überlassen wird oder

b)
aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b oder nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem anderen Ehegatten zugewiesen wird,

4.
der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebedingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, genutzt wird oder

5.
der Zulageberechtigte innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die Selbstnutzung dieser Wohnung wieder aufnimmt.

Satz 9 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die fristgemäße Reinvestitionsabsicht und den Zeitpunkt der Reinvestition, die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht oder die Überlassung der Wohnung anzeigt; in den Fällen des Absatzes 2a und des Satzes 9 Nummer 3 Buchstabe b gelten die Sätze 1 bis 9 entsprechend für den anderen, geschiedenen oder überlebenden Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Eingang der Anzeige der aufgegebenen Reinvestitionsabsicht, spätestens jedoch der 1. Januar

1.
des sechsten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 1 oder

2.
des zweiten Jahres nach dem Jahr der Aufgabe der Selbstnutzung bei einer Reinvestitionsabsicht nach Satz 9 Nummer 2

als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. Satz 9 Nummer 5 setzt voraus, dass der Zulageberechtigte der zentralen Stelle oder dem Anbieter im Rahmen der Anzeige der Aufgabe der Selbstnutzung die Absicht ihrer fristgemäßen Wiederaufnahme und deren Zeitpunkt oder die Aufgabe der Reinvestitionsabsicht nach Satz 10 anzeigt. Satz 10 zweiter Halbsatz und Satz 11 gelten für die Anzeige der Absicht der fristgemäßen Wiederaufnahme der Selbstnutzung entsprechend."

e)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne des Absatzes 1 Satz 5" durch die Angabe „nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

10.
§ 92b Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zentrale Stelle zu richten. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."

11.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1" durch die Angabe „§ 92a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

12.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für den Antrag nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Muster für die nach § 22 Nummer 5 Satz 5 vorgesehene Bescheinigung und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nummer 5 Satz 5" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Altersvorsorgereformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltVRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3 , 4, 7 und 10 treten am 1. Januar 2028 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 7 9. StBerRÄndG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird ...