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Artikel 6 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)

Artikel 6 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG § 30, mWv. 1. Mai 2025 § 3, § 10, § 14, § 23, § 23a, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 1. Mai 2030 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen

Das AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18e wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit".

c)
Die Angabe zu § 18g wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 18f Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung".

2.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Registerbehörde unterstützt durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Ausländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2 oder § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben haben, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen."

3.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 7a wird die folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
bei denen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, sowie des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung, auch in Verbindung mit § 79 der Aufenthaltsverordnung, eine Mitteilung in Strafsachen an die Ausländerbehörde erstellt wird,".

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Familienname nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlechtsangabe, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),".

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, frühere Geschlechtsangaben, Aliaspersonalien, abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),".

cc)
In Nummer 11 wird die Angabe „Aufenthaltsverordnung." durch die Angabe „Aufenthaltsverordnung," ersetzt.

dd)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
zum Zweck der Einleitung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
die Grundpersonalien,".

bb)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
die weiteren Personalien,".

cc)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5." durch die Angabe „§ 6 Absatz 5," ersetzt.

dd)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
zum Zweck der Prüfung des Verlustes der Freizügigkeit Mitteilungen in Strafsachen auf Grundlage des § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 79 der Aufenthaltsverordnung in Verbindung mit § 74 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und 7b und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 7b und 8,".

bb)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes nach Landesrecht zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a und Absatz 4, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10," durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8, 10 und 11," ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:

„5b.
die in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 4 Nummer 9,".

cc)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 6 Nummer 4 in den Fällen des § 2 Absatz 4, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Unterhaltsvorschussstellen und die Träger der Sozialhilfe die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 2c oder" durch die Angabe „Absatz 2c," ersetzt.

bb)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes," durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
Mitteilungen in Strafsachen in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7b,".

6.
§ 10 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf die aktenführenden Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen und der früheren Geschlechtsangaben sowie der abweichenden Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder."

7.
§ 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt."

8.
§ 18a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,".

9.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Nummer 14 wird die Angabe „Referenznummern." durch die Angabe „Referenznummern," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 15 eingefügt:

„15.
das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6."

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

10.
§ 18e wird gestrichen.

11.
§ 18f wird durch den folgenden § 18e ersetzt:

„§ 18e Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit

(1) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners,

2.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

3.
Familiennamen und Vornamen von begleitenden minderjährigen Kindern und Jugendlichen, Elternteilen, Ehegatten und Lebenspartnern,

4.
Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde nach den §§ 85c und 85d des Aufenthaltsgesetzes und zu den beteiligten Personen.

(2) An die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten sowie Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen übermittelt."

12.
§ 18g wird zu § 18f.

13.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Ausländerbehörden" durch die Angabe „Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen, soweit sie mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind und nicht § 21 anzuwenden ist" ersetzt.

14.
§ 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Geschlechtsangabe,".

15.
§ 23a Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Grundpersonalien,".

16.
In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen)," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 MDWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 14 MDWG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 18 MDWG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 6, 7, 14 und 15 , Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai ... b, Nummer 20, 21 und 27, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Nummer 8 und 9 , Artikel 14 Nummer 1 und 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in ... Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 10 bis 13 , Artikel 8 Nummer 1, 2, 6 und 7 Buchstabe a bis d und f, Nummer 8, die Artikel 10, 14 Nummer 2 und ... (9) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 3, 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd, Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c , Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 7 Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten ... a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa , Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 4 und 7 Buchstabe g und Artikel 15 Nummer 2 treten ...