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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2026 aufgehoben
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§ 17 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)



Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.



 

Zitierungen von § 17 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 11. entgegen § 17 Satz 1 oder 2 Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitat in folgenden Normen

Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 ...