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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 01.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 8 des PflegeBefEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen | |
| (Text alte Fassung) Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. | (Text neue Fassung) Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. |
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