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Synopse aller Änderungen des FreizügG/EU am 23.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2026 durch Artikel 5 des FlAbfDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FreizügG/EU.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2026 geltenden Fassung
FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 213

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2 Recht auf Einreise und Aufenthalt
§ 2a Visum, Dokumente, Visumverfahren
§ 3 Familienangehörige
§ 3a Aufenthalt nahestehender Personen
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
§ 4a Daueraufenthaltsrecht
§ 5 Aufenthaltskarten, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht
§ 5a Vorlage von Dokumenten
§ 6 Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
§ 7 Ausreisepflicht
§ 8 Ausweispflicht
§ 9 Strafvorschriften
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes
§ 11a Verordnungsermächtigung
§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
§ 12a Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 13 Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
§ 14 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen
§ 17 Datenübermittlung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 18 Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen


vorherige Änderung

 


1 Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. 2 § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.


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