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§ 15 - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.03.1971 BGBl. I S. 337; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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Geltung ab 16.04.1971; FNA: 910-1 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 15
(1) 1Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. 2Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(2) 1Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. 2Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. 3Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis Nummer 3 *) ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 3 G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 15 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 3 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1221 |
| aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Eisenbahnkreuzungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EBKrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBKrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 EBKrG (vom 29.07.2026)
... werden; 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten ...
Zitat in folgenden Normen
Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung (ABBV)
V. v. 01.07.2010 BGBl. I S. 856; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1181
Anlage ABBV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01.07.2021)
... Unterhaltungskosten in Nummer 2.3 zu kapitalisieren und den Unterhaltungskosten zuzuschlagen. § 15 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt. Bei der Berechnung der kapitalisierten Energiekosten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 3 InfraStZuG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 2 9. FStrGÄndG Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
... übertragen hat." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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