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Änderung § 16 BFöV vom 01.01.2026

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§ 16 BFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 16 BFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in Vollzeitform kann nach § 7 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bis zu drei Monate vor dem Dienstzeitende gefördert werden, wenn

1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und

2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.

2 Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann. 3 Als Ermessensleistung können die Förderungsberechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme vom militärischen Dienst freigestellt werden.

(3) 1 Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle über die Freistellung. 2 Die Freistellung kann jederzeit auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und

2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.



(heute geltende Fassung)