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Änderung § 64c KWG vom 01.04.2026

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§ 64c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 64c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) Für Geschäftsleiter von nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaften und von nach § 2f zugelassenen gemischten Finanzholding-Gesellschaften gilt die Mandatsbeschränkung des § 25c Absatz 2 nicht für Mandate als Geschäftsleiter und für Mandate in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen, die der Geschäftsleiter am 31. Dezember 2025 bereits innehatte.

(2) Die Frist nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 1 zweiter Halbsatz sowie nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 zweiter Halbsatz und Absatz 3a Nummer 4 zweiter Halbsatz ist erstmalig auf Personen anzuwenden, für die eine Anzeigepflicht ab dem 1. April 2026 entsteht.

(3) Die Pflicht gemäß § 26d Absatz 1 tritt für die in § 26d Absatz 1 Satz 3 genannten Institute am 11. Januar 2027 in Kraft.

(4) 1 Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, welche die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat angeordnet haben, gelten fort. 2 Satz 1 gilt nicht in Bezug auf CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53c.

(5) 1 Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. 2 Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar 2026.

(heute geltende Fassung)