Schlussstrich im Guten – Was Sie vor der Unterschrift wissen müssen
Ein unerwarteter Termin mit der Chefetage, eine Mappe auf dem Tisch und ein verlockendes Angebot: Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich die Trennung vom Arbeitgeber elegant, schnell und oft sogar lukrativ gestalten. Keine langen Kündigungsfristen, kein monatelanger Rechtsstreit – stattdessen die Aussicht auf eine attraktive Abfindung. Doch so verlockend der schnelle Ausstieg aus dem Job auch wirkt: Wer voreilig unterschreibt, manövriert sich schnell ins Abseits. Denn was viele Arbeitnehmer unterschätzen: Ein Aufhebungsvertrag hebt den gesetzlichen Kündigungsschutz auf und kann Fallstricke beim Arbeitslosengeld mit sich bringen.
Aufhebungsvertrag: Bedeutung
Was ist ein Aufhebungsvertrag überhaupt? Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem dort festgelegten Zeitpunkt beendet wird. Er ist unabhängig von gesetzlichen Kündigungsfristen oder Kündigungsschutzvorschriften. Der Aufhebungsvertrag setzt das Einverständnis beider Parteien voraus und ist Ausdruck der Vertragsfreiheit. Im Unterschied dazu wird eine Kündigung einseitig ausgesprochen.
Auflösungsvertrag
Im Arbeitsrecht steht die Bezeichnung „Auflösungsvertrag“ als gleichwertiges Synonym neben dem Aufhebungsvertrag. Welcher Titel letztlich über dem Dokument steht, spielt rechtlich keine Rolle. Entscheidend ist einzig der übereinstimmende Wille beider Seiten, das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zu beenden bzw. aufzulösen. Aus rechtlicher Sicht nutzt das Gesetz den übergeordneten Oberbegriff „Auflösungsvertrag“, unter den auch der klassische Aufhebungsvertrag fällt.
Änderungs- und Abwicklungsverträge
Änderungsverträge, die das Arbeitsverhältnis nicht beenden, sondern lediglich dessen Bedingungen ändern, zählen dagegen nicht zu den Auflösungs- bzw. Aufhebungsverträgen. Auch sogenannte Abwicklungsverträge, die lediglich die Modalitäten einer bereits ausgesprochenen und akzeptierten Kündigung regeln, stellen keine Aufhebungsverträge dar.
Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Vergleich
Beide Wege führen zum selben Ziel, unterscheiden sich in ihren Spielregeln aber gewaltig. Der direkte Vergleich zeigt, wo die feinen Unterschiede liegen und worauf Sie sich einstellen müssen:
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Gegenseitigkeit
Der große Unterschied zwischen dem Aufhebungsvertrag und der klassischen Kündigung liegt in der Gegenseitigkeit:
- Eine Kündigung erfolgt immer einseitig – entweder durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer.
- Ein Aufhebungsvertrag wird einvernehmlich geschlossen. Hier stimmen beide Seiten der Trennung zu.
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Fristen
- Eine Kündigung muss gesetzliche oder vertragliche Fristen einhalten und unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz.
- Beim Aufhebungsvertrag greifen Kündigungsschutzvorschriften, Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Eltern in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder) und behördliche Genehmigungen grundsätzlich nicht. Zudem gibt es keine Aufhebungsvertrags-Frist. Das Arbeitsverhältnis kann im Prinzip schon ab dem Tag der Unterschrift aufgelöst werden.
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Einbindungsrechte des Betriebsrats
- Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat – sofern vorhanden – angehört werden.
- Bei einem Aufhebungsvertrag ist der Betriebsrat in der Regel außen vor.
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Schriftformerfordernis
Sowohl für Kündigungen als auch für Aufhebungsverträge gilt das Schriftformerfordernis:
- Das Kündigungsschreiben muss von der kündigenden Person eigenhändig mit dem Namen unterschrieben werden (physische Unterschrift).
- Ein Aufhebungsvertrag muss ebenfalls stets schriftlich abgeschlossen und eigenhändig von den Vertragsparteien unterschrieben werden.
Eine elektronische Form ist nach § 623 BGB für beide Arten ausgeschlossen. Das bedeutet, dass zum Beispiel E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp hier ebenso ungültig sind wie eine mündlich ausgesprochene Kündigung oder die mündliche Einigung auf die Aufhebung.
Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrags
Eine Aufhebungsvereinbarung basiert auf Freiwilligkeit. Für beide Seiten bringt der Aufhebungsvertrag Vorteile, aber auch Nachteile mit sich.
Vorteile für Arbeitgeber
- Rechtssicherheit, da das Unternehmen nicht mit langwierigen und teuren Kündigungsschutzprozessen rechnen muss.
- Der Arbeitgeber muss die Trennung weder verhaltens-, personen- noch betriebsbedingt rechtfertigen.
- Kein Sonderkündigungsschutz und keine Sozialauswahl
- In der Regel keine Beteiligung des Betriebsrats
- Zeitliche Flexibilität bei der Vereinbarung des Enddatums, da Kündigungsfristen entfallen
Vorteile für Arbeitnehmer
- Finanzielle Entschädigung durch in der Regel lukrative Abfindung (verhandelbar)
- Häufig bezahlte Freistellung bis zum Vertragsende
- Top-Arbeitszeugnis durch verbindliche Wohlwollens-Klausel
- Sofortige zeitliche Flexibilität, falls ein neuer Job in Aussicht steht
- Gesichtswahrender Austritt, da der Austritt im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt
- Weiterer Verhandlungsspielraum zum Beispiel für Outplacement-Beratungen
Nachteile Aufhebungsvertrag
Der größte Nachteil für Arbeitnehmer: Endgültigkeit
Mit der Unterschrift geben Sie freiwillig Ihren Kündigungsschutz und ggf. Ihren Sonderkündigungsschutz auf. Eine spätere rechtliche Anfechtung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.
Neben der Endgültigkeit gibt es weitere potenzielle Nachteile für Arbeitnehmer:
- Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag (Sperrfrist)
- Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld
- Gefahr von Übereilung durch Handlung unter Druck
Fallstricke bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
So reizvoll eine Abfindung auch sein mag – der Auflösungsvertrag birgt sozialrechtliche Risiken für Ihre Absicherung. Ein unbedachter Schritt führt schnell zu spürbaren Einnahmeausfällen und kann den Schutz im Sozialsystem ins Wanken bringen. Welche Konsequenzen die Unterschrift konkret für Ihren Leistungsanspruch beim Amt sowie für Ihre Krankenversicherung hat und wo die gefährlichsten Fallstricke lauern, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.
Sperrzeit bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes
Eine zentrale Stolperfalle für Arbeitnehmer ist die drohende Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
Grundsätzlich wird Arbeitslosengeld gezahlt, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dagegen besteht unter anderem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch aufgrund einer gesetzlichen Sperrzeit nach § 159 SGB III vorübergehend ruht.
Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags hat der Beschäftigte durch seine Unterschrift aktiv an der eigenen Arbeitslosigkeit mitgewirkt. Die Agentur für Arbeit geht in diesem Fall in der Regel davon aus, dass die Beschäftigung ohne „wichtigen Grund“ gelöst wurde. Die gesetzliche Folge ist eine Sperrzeit von meist 12 Wochen. In dieser Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt.
Folge: Verkürzte Restanspruchsdauer
Eine Sperrzeit schiebt die Zahlung von Arbeitslosengeld nicht einfach nur auf, sondern verringert die Gesamtdauer des Anspruchs dauerhaft – in der Regel um ein Viertel. Nach der Sperrzeit setzt die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ein. Ausgezahlt wird allerdings nur noch der verbleibende, um 25 Prozent gekürzte Restanspruch (bei einer Sperrzeit von 12 Wochen beträgt der gekürzte Restanspruch somit 9 Monate).
Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund
Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er für den Abschluss des Aufhebungsvertrages einen wichtigen Grund hatte, wird eine Sperrzeit nicht verhängt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel gegeben sein,
- wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung ohnehin unmittelbar bevorstand und der Aufhebungsvertrag lediglich eine sozialverträgliche Alternative darstellt,
- bei gesundheitlicher Überforderung oder Erkrankung des Arbeitnehmers,
- bei einer Aufgabe wegen Umzug zur Familie,
- und bei weiteren engen Voraussetzungen.
Tipp
Die Rechtsprechung und die Bundesagentur für Arbeit verlangen eine sorgfältige Prüfung der Umstände. Lassen Sie sich im Zweifel vor Abschluss des Aufhebungsvertrages individuell von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. So können Sie dieses existenzielle Risiko beispielsweise durch eine Erhöhung der Abfindung abfedern und entsprechende Formulierungen aufnehmen lassen.
Auswirkungen auf die Krankenversicherung
Beachten Sie beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags und anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld besonders auch Ihre Krankenversicherungssituation.
Grundsätzlich sind Bezieher von Arbeitslosengeld I in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das bedeutet, dass die Beiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Kommt es jedoch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, ruht in dieser Zeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld – und damit auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Während der Sperrzeit besteht grundsätzlich kein Krankenversicherungsschutz über die Agentur für Arbeit. Allerdings gibt es eine Nachwirkung, so dass der Versicherungsschutz aus der bisherigen Beschäftigung noch für einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt (die sog. Nachversicherung). Nach Ablauf dieses Monats müssen sich Betroffene selbst um Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies kann etwa über eine Familienversicherung, z. B. über den Ehepartner oder durch Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geschehen.
Nach Beendigung der Sperrzeit lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch beim Aufhebungsvertrag wieder auf. Im Zuge dessen tritt auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erneut ein.
Tipp
Prüfen Sie vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Folgen und sorgen Sie ggf. rechtzeitig vor. Dies betrifft insbesondere eine etwaige Lücke im Krankenversicherungsschutz während einer Sperrzeit.
Aufhebungsvertrag-Abfindung: Brutto ist nicht gleich netto
Eine Abfindung fließt leider nicht eins zu eins auf Ihr Konto, denn der vereinbarte Betrag ist keine Nettozahlung. Zwar fallen auf echte Entschädigungszahlungen in der Regel keine Sozialabgaben wie Renten- oder Krankenversicherungsbeiträge an, die Summe muss jedoch voll als Arbeitsentgelt versteuert werden. Je nach Höhe der Abfindung und Ihrem Gesamteinkommen im Abrechnungsjahr kann das die Steuerlast spürbar nach oben treiben.
Tipp
Was bei einer Abfindungszahlung netto übrig bleibt, ermitteln Sie ganz einfach mit unserem Abfindungsrechner. Ermitteln Sie, mit welchem Zahlungseingang Sie rechnen können, damit Ihre Erwartungen nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrags mit Abfindung nicht enttäuscht werden.
Rechner aufrufenAufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers
Ein Aufhebungsvertrag muss nicht zwingend vom Arbeitgeber initiiert werden. Auch als Arbeitnehmer können Sie proaktiv das Gespräch suchen, wenn sich Ihre beruflichen Pläne geändert haben. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie bereits ein konkretes Jobangebot vorliegen haben, die reguläre Kündigungsfrist Sie jedoch zu lange an das aktuelle Unternehmen binden würde. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Neuorientierung, anhaltende Unterforderung oder ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis können valide Gründe sein, um von sich aus eine einvernehmliche Trennung vorzuschlagen.
Wenn Sie die Initiative ergreifen, sollten Sie überlegt vorgehen:
- Führen Sie ein solches Gespräch in einem vertraulichen Rahmen mit der Personalabteilung oder Ihrer Führungskraft.
- Bereiten Sie das Gespräch gut vor.
- Formulieren Sie den Wunsch nach einer Trennung möglichst pragmatisch, beispielsweise mit dem Hinweis auf eine neue berufliche Perspektive. Einen Aufhebungsvertrag durch den Arbeitnehmer wegen eines neuen Jobs anzuregen, ist nicht unüblich.
- Stellen Sie die Trennung möglichst als Win-Win-Situation dar und zeigen Sie zum Beispiel auf, wie das Unternehmen dadurch kurzfristig Personalkosten einsparen kann.
- Wenn Sie in dieser Phase Kooperationsbereitschaft signalisieren und eine saubere Übergabe Ihrer Projekte zusichern, schaffen Sie eine gute Verhandlungsbasis.
Bedenken Sie dabei stets die Verhandlungsdynamik: Da der Wunsch zum Ausstieg von Ihnen ausgeht, fällt die Verhandlungsposition für eine hohe Abfindung meist schwächer aus als bei einem vom Arbeitgeber gewünschten Aufhebungsvertrag. Zudem bleibt das Risiko einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld beim Aufhebungsvertrag bestehen, sofern Sie noch keinen nahtlosen Anschlussvertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterschrieben haben.
Umgang mit einem erhaltenen Angebot
Liegt Ihnen ein Aufhebungsvertrag Ihres Arbeitgebers vor, ist besonnenes Handeln gefragt. Es empfiehlt sich, das Gespräch sachlich zu führen, eigene Vorstellungen zu formulieren und auf eine schriftliche Fixierung aller Vereinbarungen zu bestehen.
Der wichtigste Tipp lautet: nicht sofort unterschreiben!
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Um Bedenkzeit bitten
Lassen Sie sich unter keinen Umständen unter Druck setzen oder zu einer sofortigen Unterschrift vor Ort drängen – egal wie attraktiv das Angebot im ersten Moment wirkt oder wie dynamisch das Gespräch verläuft. Sie haben das Recht, das Dokument in Ruhe zu prüfen und mitzunehmen. Bitten Sie den Arbeitgeber sachlich um eine angemessene Bedenkzeit von mindestens drei bis fünf Werktagen. Diese Zeit nutzen Sie, um sich beraten zu lassen und ggf. ein Gegenangebot formulieren zu können.
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Juristische Prüfung
Nutzen Sie die Bedenkzeit zwingend, um das Vertragswerk juristisch von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu prüfen und Ihre finanzielle Situation nachrechnen zu lassen.
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Agentur für Arbeit kontaktieren
Parallel sollten Sie umgehend Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, um mögliche Ruhe- oder Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld frühzeitig abzuklären.
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Entscheidung fundiert treffen
Erst wenn alle Klauseln zu Abfindung, Freistellung und Zeugnis wasserdicht sind und Sie die steuerlichen wie sozialrechtlichen Folgen vollständig überblicken, treffen Sie eine fundierte Entscheidung.
Checkliste Aufhebungsvertrag
Auf dieser Seite haben Sie zahlreiche Details kennengelernt, die Sie vor der Unterschrift unter einem Aufhebungsvertrag sorgfältig abwägen sollten. Sie helfen Ihnen, rechtliche wie finanzielle Fallstricke systematisch auszuschließen.
Damit Sie im Verhandlungsdruck keinen entscheidenden Punkt übersehen, dient die folgende Checkliste als strukturierter Leitfaden. Gehen Sie die einzelnen Aspekte Schritt für Schritt durch, um das Maximum für Ihre Situation herauszuholen und eine abgesicherte Entscheidung zu treffen.
Kernelemente des Aufhebungsvertrags
- Schriftform (§ 623 BGB)
- Exakter Beendigungszeitpunkt
- Unmissverständliche Abfindungsregelung inklusive der genauen Bruttosumme und des Fälligkeitsdatums
- Regelung über eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Vertragsende unter gleichzeitiger Anrechnung von Resturlaubsansprüchen und Überstunden
- Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis – idealerweise bereits mit der Festlegung auf eine konkrete Leistungs- und Verhaltensnote
- Ausgleichs- und Verzichtsklauseln (z. B. zu offenen Ansprüchen)
- Rückgabe von Arbeitgebereigentum (Schlüssel, Karten, Laptops etc.)
- Wettbewerbsverbot und betriebliche Altersversorgung (sofern relevant)
- Hinweis auf Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit
- Individuelle Sonderregelungen (z. B. Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers, Klageverzicht)
- Umfassende Erledigungsklausel, die ausschließt, dass im Nachhinein noch gegenseitige finanzielle oder rechtliche Nachforderungen gestellt werden können
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Thema „Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht“.
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Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Ein Aufhebungsvertrag ergibt immer dann Sinn, wenn die Interessen beider Parteien übereinstimmen und eine ordentliche Kündigung Hürden oder Nachteile mit sich brächte. Aus Sicht des Arbeitnehmers ergeben sich folgende Gründe: ein neuer Job ist in Aussicht bei sehr langer Kündigungsfrist, eine hohe Abfindung ist möglich, die Chemie stimmt nicht mehr und ein gesichtswahrender Abgang wird erwogen oder eine verhaltensbedingte Kündigung droht.
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Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem dort festgelegten Zeitpunkt zu den vereinbarten Konditionen beendet wird.
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Aufhebungsvertrag: wann möglich?
Grundsätzlich ist ein Aufhebungsvertrag immer möglich, da Kündigungsschutzvorschriften, Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere oder Schwerbehinderte) und behördliche Genehmigungen beim Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht zu beachten sind.
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Wann macht man einen Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag erlaubt Arbeitgebern und Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, flexibel und außerhalb starrer Kündigungsfristen zu beenden. Für Unternehmen steht dabei meist die Risikominimierung im Vordergrund: Sie vermeiden langwierige Kündigungsschutzprozesse und können sich auch von Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz schneller trennen.
Arbeitnehmer nutzen das Instrument vor allem für einen nahtlosen Wechsel zu einer neuen Stelle, wenn lange Kündigungsfristen vorliegen. Weitere Vorteile sind, eine Abfindung, bezahlte Freistellung oder ein gutes Zeugnis nachzuverhandeln sowie einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung gesichtswahrend zuvorzukommen. Ohne einen sicheren Anschlussjob sollten Arbeitnehmer jedoch vorsichtig sein, da bei eigener Mitwirkung an der Trennung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
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Wie schnell geht ein Aufhebungsvertrag?
Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann ein Aufhebungsvertrag sofort abgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung muss von beiden Seiten unterzeichnet werden und sollte vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden.
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Wie lange habe ich Zeit, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben?
Eine gesetzliche Frist zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrags gibt es nicht. Jedoch setzt die vorschlagende Partei in der Regel eine sogenannte Annahmefrist, während derer das Angebot auf Vertragsschluss angenommen werden kann (§ 148 BGB). Verstreicht diese Frist ohne Unterschrift, erlischt das Angebot automatisch (§ 146 BGB). In der Praxis bewegen sich die gesetzten Fristen meist zwischen 3 und 7 Tagen, Fristen bis zu zwei Wochen sind eher selten.
Ein erzwungener Vertrag kann unwirksam oder anfechtbar sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unzulässig unter Druck setzt und gegen das arbeitsrechtliche Gebot des fairen Verhandelns verstößt.
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Was ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten?
Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag erfordert zwingend die gesetzliche Schriftform gemäß § 623 BGB und muss den exakten Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses klar festlegen. Zu den zentralen Kernpunkten gehören konkrete Regelungen zu Abfindung, Resturlaub, Freistellung sowie zum Arbeitszeugnis. Um das Vertragsverhältnis vollumfänglich abzuwickeln, sichern Ausgleichs- und Verzichtsklauseln, individuelle Sonderregelungen und eine umfassende Erledigungsklausel beide Seiten vor nachträglichen rechtlichen oder finanziellen Ansprüchen ab. Ansonsten ist es ratsam, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten zu lassen, da dieser, einmal geschlossen, nicht rückgängig gemacht werden kann.
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