Benjamin Berndt vs. LMA: Eskaliert der Zensur-Streit um das Höcke-Interview?
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Die Landesanstalt für Medien NRW wirft Podcaster Benjamin Berndt eine Sorgfaltspflichtverletzung im Gespräch mit Björn Höcke vor. Nun droht ein Rechtsstreit.
Die Landesanstalt für Medien NRW hat den Podcaster Benjamin Berndt aufgefordert, eine Passage in seinem Interview mit AfD-Politiker Björn Höcke zu überarbeiten - und alle seine bisher über 300 Gespräche auf die Einhaltung journalistischer Sorgfalt hin zu überprüfen.
Höcke hatte gegen Ende des viereinhalb stündigen Gesprächs unter anderem gesagt:
"Also keiner wusste, dass ʼalles für D.ʼ das Motto der SA war, weil man konnte es nicht wissen, denn die SA hatte kein Motto, en passant (...)
Ich habe ja hunderte Zuschriften gekriegt von Professoren der Neueren Geschichte und die (schreiben) ʼhabe ich noch nie gehört, das ist mir völlig unbekanntʼ. Wie gesagt, auch die Fachwissenschaftler konnten es nicht wissen, weil es kein Motto der SA gab.
Also dieses Urteil ist auch ein krasses Fehlurteil, wenn man es auf der Grundlage von Paragraph 86a Strafgesetzbuch ʼZeigen verfassungsfeindlicher Symboleʼ exekutiert. Aber noch mal, es gibt keinen Katalog dieser verfassungsfeindlichen Symbole (...)."
Björn Höcke im Podcast "ungeskritpet"
Darin sieht die Landesmedienanstalt (LMA) eine Falschbehauptung. Im Interview mit dem Spiegel äußerte sich deren Direktor Tobias Schmid, der zuvor bei RTL für Medienpolitik zuständig war.
Spiegel: Höcke hat darin (im Podcast-Gespräch) behauptet, Hitlers SA hätte überhaupt kein Motto gehabt, auch nicht "Alles für Deutschland" – ein Spruch, den der AfD-Politiker gern benutzt.
Tobias Schmid: Und das ist nachweislich falsch, Herr Höcke wurde wegen der Verwendung rechtskräftig verurteilt. Wenn solche Aussagen in einem journalistischen Format fallen, hat man die Aufgabe, sie zu kontextualisieren.
Berndt müsse die Stelle nicht unbedingt aus dem Video herausschneiden, führt Schmid weiter aus. Er könne die Aussage auch mit einem Kommentar, einer Bauchbinde im Video oder ähnlichem "kontextualisieren".
Gegenangriff mit Anwalt Steinhöfel
Grundlage für das Tätigwerden der LMA ist der Medienstaatsvertrag (MStV), der in § 19 vorschreibt, Telemedien "haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen" und:
"Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen."
§19 MStV
In § 109 MStV wird die zuständige LMA angewiesen, bei Verstößen "die erforderlichen Maßnahmen" zu treffen: "Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf."
Bisher hat die LMA die Podcastfolge nur beanstandet, Berndt soll sich dazu äußern bzw. Abhilfe schaffen. Doch der hat sich einen Rechtsanwalt genommen – wie er etwas stolz verkündete: denselben, den auch Elon Musk gerade in einer ganz anderen Sache beauftragt hat, nämlich Joachim Steinhöfel, manchen noch gesichtsbekannt aus Werbespots für Media Markt.
Steinhöfel war just kurz nach Höcke und vor dem Schreiben der LMA selbst Gast bei Berndt und sprach dort über die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit.
Zur rechtlichen Gegenwehr sagte Schmidt im Spiegel-Interview:
"Wir werden dessen Schreiben prüfen und, wenn uns seine Einschätzungen nicht überzeugen, ein förmliches Verfahren einleiten."
Die Aufsichtskompetenz der LMA: Juristisch höchst umstritten
Die Aufsichtskompetenz der LMA über Medieninhalte ist juristisch höchst umstritten. Denn die grundgesetzliche Pressefreiheit kennt keine staatliche Kontrolle. Sollten Inhalte strafrechtlich relevant sein, sind die Strafgerichte zuständig, für persönliche Betroffene gibt es die Zivilgerichte.
Auch wenn immer wieder betont wird, das Zensurverbot des Grundgesetztes meine nur die "Vor-Zensur", also die Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung vor der Veröffentlichung, so ist doch klar, dass auch eine nachträgliche Zensur die Pressefreiheit deutlich beschränken würde.
Mit den heutigen technischen Mitteln müsste da auch längst nicht mehr ein so großer Zeitabstand liegen, wie nun im Fall des Höcke-Podcasts, der immerhin schon am 29. April 2026 erschienen ist und allein auf YouTube über sechs Millionen Abrufe verzeichnet.
Systemfremde Aufsicht
Wie systemfremd die inhaltliche Aufsicht durch die 14 Landesmedienanstalten ist, zeigt sich mit Blick auf die klassische Presse. Für sie gelten die Landespressegesetze, jedes Bundesland hat sein eigenes. Einige davon kennen auch für die gedruckte Presse eine "Sorgfaltspflicht" - allerdings keine unmittelbaren Sanktionen bei Verstößen.
Eine unrichtige Aussage kann nicht vom Staat - oder einer irgendwie als "staatsfern" verstandenen Behörde wie einer LMA - sanktioniert werden. Bei strafbaren Inhalten müssen eben Staatsanwälte aktiv werden, ansonsten müssen Betroffene den zivilrechtlichen Weg gehen.
Auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) unterliegt keiner solchen Kontrolle – sonst stünde er auch im Verdacht, ein "Staatsfunk" zu sein. Zuständig sind hier die jeweiligen Rundfunkräte, wie das Bundesverwaltungsgericht 2025 nochmal deutlich gemacht hat.
Privatrechtlicher Rundfunk wurde daher mit seiner Einführung eigens geregelt. Und im Zuge der Digitalisierung – und kritisch gesprochen damit einhergehend der Auflösung des Problems begrenzter Sendefrequenzen - wurden nach und nach die meisten relevanten Internetangebote auch als Rundfunk oder Telemedium verstanden.
In der aktuellen Definition des MStV: "Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst". Wer davon noch nicht betroffen ist, fällt ggf. unter den Begriff "Telemedien", denn der umfass "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen bestehen, oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind."
Kontroll-Paradoxon: Warum die staatliche Aufsicht über Online-Medien verfassungsrechtlich wackelt
Wer von den journalistischen Sorgfaltspflichten des MStV erfasst ist, unterliegt der behördlichen Kontrolle. Es sei denn, das Medium konnte sich erfolgreich einer anerkannten Organisation der Selbstkontrolle wie dem Deutschen Presserat anschließen.
Der Unterschied im Ergebnis ist frappierend. Während der Presserat bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten maximal eine öffentliche Rüge aussprechen kann, können LMA sogar die Löschung oder Sperrung von Beiträgen verlangen. Zudem sind die behördlichen Verfahren mit Kosten verbunden.
So führt der Beck-Online-Kommentar Informations- und Medienrecht von Hubertus Gersdorf und Boris Paal als verfassungsrechtliche Bedenken gegen die LMA-Kompetenzen den Gleichbehandlungsgrundsatz an, benennt aber auch viel Literatur, die Probleme bei der grundgesetzlichen Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit sieht.
Doch ob solche verfassungsrechtlichen Bedenken letztlich zutreffen oder nicht, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Und das kann dauern. Denn zum einen gehen die LMA verhältnismäßig selten gegen konkrete journalistische Angebote vor. Schmid spricht im Spiegel-Interview von einem "niedrigen zweistelligen Bereich" an Hinweisschreiben, die seine Behörde bisher an Online-Medien versandt habe.
Zudem scheinen viele Verfahren im Sande zu verlaufen. Entweder knickt der Telemedien-Anbieter stillschweigend ein. Denn bis zu einem Verfahren mit der zuständigen LMA vergeht bisher so viel Zeit, dass es wirtschaftlich meist irrelevant sein dürfte, ob ein Beitrag weiterhin überhaupt noch oder nur verändert im Netz stehen darf.
Oder eine LMA verfolgt das Ganze nicht weiter, sei es, weil sie sich von der Position des kritisierten Mediums hat überzeugen lassen, sei es, weil auch sie keine Lust auf die gerichtliche Auseinandersetzung hat.
Ein negatives Votum des Bundesverfassungsgerichts würde die Macht der Landesmedienanstalten deutlich beschränken.
Denn ein Vorwurf, der häufig zu vernehmen ist, lautet: Die LMA wollten mit ihrem Vorgehen gegen einzelne Medien Zeichen setzen, eine Art "Drohkulisse" aufbauen, die auch anderen Journalisten zeigt, dass es unangenehm werden kann, wenn wir dir eine Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten vorwerfen.
Tobias Schmid selbst sagt:
"Ich fände es ausdrücklich schade, wenn YouTuber keine journalistischen Gespräche mehr führen würden. Aber zu wissen, dass Meinungsfreiheit Grenzen hat, ist für Menschen mit so großer Reichweite ja vielleicht auch eine interessante Erkenntnis."