Krebserkrankung und Beruf: Ihre Rechte und finanzielle Unterstützung

junge Frau mit gerade nachwachsenden Haaren areitet an einem Computer

(Bild: Halfpoint, shutterstock)

Nach der Diagnose stellen sich für Berufstätige existenzielle Fragen zu Arbeitsplatz und Einkommen. Welche Rechte haben Patienten und wo gibt es Unterstützung?

Eine Krebsdiagnose verändert das Leben schlagartig. Neben den medizinischen Herausforderungen stellen sich für Berufstätige unmittelbar praktische Fragen: Muss ich meinem Chef von der Erkrankung erzählen? Wie sichere ich mein Einkommen während der Therapie? Kann mir gekündigt werden? Und wie kann die Rückkehr in den Job gelingen?

Die gute Nachricht: Etwa zwei Drittel aller Berufstätigen, die an Krebs erkranken, kehren nach einiger Zeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.

Was der Chef wissen muss

Wer aufgrund der Krebserkrankung nicht arbeiten kann, gilt als arbeitsunfähig und muss sich selbstverständlich krankmelden. Die Diagnose selbst muss jedoch nicht mitgeteilt werden, betont der Krebsinformationsdienst.

Ob man offen über die Erkrankung spricht, ist eine persönliche Entscheidung. Psychoonkologen und Fachleute für Sozialrecht empfehlen, dies vom jeweiligen Vertrauensverhältnis abhängig zu machen.

Bei einem guten Arbeitsverhältnis kann Offenheit beiden Seiten helfen: Der Arbeitgeber weiß, warum längere Fehlzeiten anstehen, und kann Unterstützung anbieten – etwa bei der Anpassung des Arbeitsplatzes. Befürchtet man Nachteile, kann es aber besser sein, Details zu verschweigen.

78 Wochen Lohnersatz

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer erhalten ihr volles Gehalt zunächst sechs Wochen lang vom Arbeitgeber– vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen. Danach zahlt die Krankenkasse für weitere 72 Wochen das sogenannte Krankengeld. Betroffene werden also bis zu 1,5 Jahren finanziell abgesichert.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des regelmäßigen Nettogehalts. Es ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden, da es als Lohnersatzleistung den Steuersatz erhöhen kann.

Entscheidend für den Bezug ist, dass man lückenlos krankgeschrieben war. Seit Mitte 2019 verfällt der Anspruch auf Krankengeld zwar nicht mehr, wenn die Folgebescheinigung wegen derselben Erkrankung innerhalb eines Monats ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht wird. Der Anspruch ruht allerdings, bis eine neue Bescheinigung vorliegt – Betroffene sollten daher bereits vor Ablauf der alten Bescheinigung zum Arzt gehen.

Zuzahlungen: Die Ein-Prozent-Grenze für chronisch Kranke

Zwar übernimmt die Krankenkasse die Behandlungskosten, doch für Arzneimittel, Massagen, Hilfsmittel oder Fahrtkosten müssen Patienten Zuzahlungen leisten – in der Regel zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro pro Leistung.

Für chronisch Kranke, zu denen Krebspatienten in der Regel zählen, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Familienbruttoeinkommens. Bei anderen Versicherten sind es zwei Prozent. Ist diese Grenze erreicht, können Betroffene bei der Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres beantragen.

Wichtig: Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden alle Zuzahlungen des gesamten Haushalts zusammengerechnet – also auch die von mitversicherten Partnern und Kindern. Also ist es wichtig, auch sämtliche Belege zu sammeln.

Der Schwerbehindertenausweis

Menschen mit Krebs können beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Kliniksozialdienste oder ambulante Krebsberatungsstellen helfen beim Ausfüllen der Formulare.

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn eine Behinderung von mindestens 50 festgestellt wird. Die meisten Krebspatienten erhalten diesen Status zunächst unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand – allein aufgrund ihrer Diagnose. Je nach Tumorart und dem Stadium der Erkrankung gilt er bis zu fünf Jahre. In dieser Zeit wird abgewartet, ob ein Rückfall auftritt.

Der Ausweis bringt Anspruch auf Steuererleichterungen, den Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr und einen erweiterten Kündigungsschutz mit sich. Auch Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, in Museen oder Schwimmbädern sind möglich.

Nach Ablauf der Gültigkeit müssen Betroffene einen neuen Antrag stellen. Für eine erneute Genehmigung reicht die Krebsdiagnose allein dann meist nicht mehr aus. Alle Einschränkungen – wie etwa Diabetes oder Depressionen – sollten dargelegt werden.

Ab einem Grad der Behinderung von 30 können Betroffene bei der Arbeitsagentur jedoch eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Sie behalten dann den besonderen Kündigungsschutz und erhalten gegebenenfalls auch Steuererleichterungen.

Die Erwerbsminderungsrente

Wenn feststeht, dass man trotz erfolgter Reha nicht mehr arbeiten kann, kommt eine Erwerbsminderungsrente infrage. Voraussetzung ist, dass man seit mindestens fünf Jahren Mitglied in der Deutschen Rentenversicherung ist und in dieser Zeit mindestens 36 Monate eingezahlt hat.

Die Höhe dieser Rente richtet sich danach, wie viele Stunden man täglich noch arbeiten kann. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden pro Tag schafft, erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Bei weniger als drei Stunden kommt eine volle Erwerbsminderungsrente infrage. Doch bevor die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente gewährt, prüft sie, ob man durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder arbeitsfähig werden kann. Es gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".

Doch auch wer gezwungen ist, über eine Erwerbsminderungsrente nachzudenken, sollte den Krankengeldanspruch für 78 Wochen voll ausschöpfen und nicht vorzeitig einen Antrag auf die Rente stellen. Ab dem Antragsdatum erhält man nämlich kein Krankengeld von der Krankenkasse mehr, sondern die in der Regel geringere Erwerbsminderungsrente. Das kann spürbare finanzielle Einbußen zur Folge haben.

Unterstützung bieten Kliniksozialdienste, ambulante Krebsberatungsstellen, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen. Auch die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung und örtliche Integrationsämter bieten Unterstützung.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr zu verschiedenen Themen: Arbeitsrecht (030 221 911 004), Behinderung (030 221 911 006) und Rente (030 221 911 001).

Die Deutsche Krebshilfe berät unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 80 70 88 77 und bietet über ihren Härtefonds finanzielle Unterstützung für Betroffene in Notlagen an.

In Streitfällen können Gewerkschaften und Berufsverbände weiterhelfen. Im oder Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht.