Krebserkrankung und Beruf: der Wiedereinstieg
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Nach der Diagnose stellen sich für Berufstätige existenzielle Fragen zu Arbeitsplatz und Einkommen. Gibt es Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Beruf?
Eine Krebsdiagnose verändert das Leben schlagartig. Neben den medizinischen Herausforderungen stellen sich für Berufstätige unmittelbar praktische Fragen: Muss ich meinem Chef von der Erkrankung erzählen? Wie sichere ich mein Einkommen während der Therapie? Kann mir gekündigt werden? Und wie kann die Rückkehr in den Job gelingen?
Die gute Nachricht: Etwa zwei Drittel aller Berufstätigen, die an Krebs erkranken, kehren nach einiger Zeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurück.
Was der Chef wissen muss
Wer aufgrund der Krebserkrankung nicht arbeiten kann, gilt als arbeitsunfähig und muss sich selbstverständlich krankmelden. Die Diagnose selbst muss jedoch nicht mitgeteilt werden, betont der Krebsinformationsdienst.
Ob man dennoch offen über die Erkrankung spricht, ist eine persönliche Entscheidung. Psychoonkologen und Fachleute für Sozialrecht empfehlen, dies vom jeweiligen Vertrauensverhältnis abhängig zu machen.
Bei einem guten Arbeitsverhältnis kann Offenheit beiden Seiten helfen: Der Arbeitgeber weiß, warum längere Fehlzeiten anstehen, und kann leichter Unterstützung anbieten – etwa bei der Anpassung des Arbeitsplatzes. Befürchtet man Nachteile, kann es aber besser sein, Details zu verschweigen.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Mitarbeitern, die im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Dabei werden alle Krankheitstage der vergangenen zwölf Monate zusammengezählt.
Das Eingliederungsmanagement sieht zunächst ein vertrauliches Gespräch mit dem Arbeitgeber vor – je nach Situation auch mit dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung. Darin wird geklärt, wie die Rückkehr in den beruflichen Alltag am besten gelingen kann.
Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel eine weitere Reha, die Anpassung des Arbeitsplatzes, eine Umschulung oder eine stufenweise Rückkehr, bei der die Arbeitszeit schrittweise wieder aufgestockt wird. Während dieser Phase sind Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben und erhalten Krankengeld statt Gehalt.
Betriebliche Wiedereingliederung – fast – freiwillig
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für den gesamten Zeitraum der Wiedereingliederung – unabhängig davon, wie lange vorher schon Krankengeld bezogen wurde.
Die Teilnahme am Eingliederungsmanagement ist freiwillig. Wer es ablehnt, muss allerdings berücksichtigen, dass dies dem Arbeitgeber eine Kündigung erleichtern kann. Im Zweifel empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Beratung.
Arbeitnehmer können auch dann eine Wiedereingliederung beantragen, wenn der Arbeitgeber kein Gespräch angeboten hat. Ansprechpartner ist dann der Hausarzt, der den Antrag an die Krankenkasse weiterleitet. Genehmigt die Krankenkasse, muss der Arbeitgeber zustimmen.
Kündigungsschutz
Krankheit schützt grundsätzlich nicht vor Kündigung – solange sich der Arbeitgeber an die gesetzlichen Vorschriften hält. Diese hängen unter anderem von der Betriebsgröße ab.
In Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Mitarbeitern besteht kein Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen – auch während der Erkrankung. Er muss lediglich die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.
Für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Hier braucht der Arbeitgeber rechtlich nachprüfbare Gründe für eine Kündigung. Eine Kündigung wegen Krankheit fällt unter die personenbedingten Gründe. Laut Rechtsprechung müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine Prognose vorliegen, dass die betroffene Person wieder in ähnlichem Umfang erkrankt.
- Die zu erwartenden Fehlzeiten müssen zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Abläufe oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitsgebers führen.
- Und die Kündigung ist nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann – etwa, weil es keine andere Arbeitsmöglichkeit im Betrieb gibt.
- Bei einer Langzeiterkrankung gilt die Faustregel, dass Arbeitgeber einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren überbrücken müssen, bevor eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann.
Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen
Zudem müssen die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter, die Krankheitsursachen und die Fehlzeiten vergleichbarer Mitarbeiter spielen eine Rolle.
Eine besondere Ausnahme bildet die Kündigung von Personen mit Schwerbehinderung. In diesem Fall ist die Zustimmung des Integrationsamtes nötig. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Ist dies der Fall, wird keine Zustimmung erteilt und die Kündigung ist hinfällig.
Weiterbeschäftigung in Teilzeit
Wer nach der Wiedereingliederung nicht mehr so arbeiten kann wie früher, kann die Arbeitszeit reduzieren. Unter Umständen kann der Arbeitgeber allerdings verlangen, dass man auf eine andere Stelle innerhalb des Betriebs wechselt.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Teilzeit, wenn sie länger als sechs Monate für den jetzigen Arbeitgeber arbeiten und der Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter hat. Außerdem dürfen keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Für Schwerbehinderte gelten besondere Regelungen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann außerdem eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen, um das Gehalt aufzustocken.
Wenn man nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten kann und innerhalb des Betriebs keine Alternative besteht kommt eine Umschulung infrage. Die Rentenversicherung übernimmt gegebenenfalls die Kosten. Dazu muss man einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung stellen.
Unterstützung bieten Kliniksozialdienste, ambulante Krebsberatungsstellen, Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen. Auch die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung und die örtlichen Integrationsämter beraten zu den jeweiligen Themen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales informiert montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr zu verschiedenen Themen: Arbeitsrecht (030 221 911 004), Behinderung (030 221 911 006) und Rente (030 221 911 001).
Bei rechtlichen Streitfällen können Gewerkschaften, Berufsverbände oder Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht weiterhelfen. Die Deutsche Krebshilfe berät unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 80 70 88 77 und bietet über ihren Härtefonds finanzielle Unterstützung für Betroffene in Notlagen an.
Der Weg zurück in den Beruf nach einer Krebserkrankung ist individuell verschieden. Wichtig ist, die eigenen Rechte zu kennen, Unterstützungsangebote anzunehmen und sich nicht zu scheuen, diese auch einzufordern. Denn nur so bleibt neben der medizinischen Behandlung auch der Kopf frei für das Wesentliche: die Genes