LSG Bayern urteilt: Krankenkassen dürfen eGK bei Schulden nicht einziehen

Elektronische Gesundheitskarten auf einem Tisch

Das Bayerische Landessozialgericht stoppt die Praxis der Kassen. Der Entzug der Gesundheitskarte bei Beitragsrückstand ist laut Urteil illegal.

Wer als gesetzlich Versicherter mit Beiträgen im Rückstand ist, kennt das Prozedere: Die Krankenkasse stellt das Ruhen der Leistungsansprüche fest und fordert die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zurück. Stattdessen gibt es Berechtigungsscheine auf Papier – und beim nächsten Arztbesuch beginnt die Erklärungsnot.

Wie das Bayerische Landessozialgericht mitteilte, hat der 5. Senat dieser bundesweit verbreiteten Kassenpraxis nun den Boden entzogen: Für den Entzug oder die Sperrung der eGK bei ruhendem Leistungsanspruch gebe es „keinerlei Rechtsgrundlage“.

Auslöser war die Klage einer bayerischen Rentnerin, die als auffangpflichtversichertes Kassenmitglied ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt hatte. Nachdem die Kasse das Ruhen per Bescheid feststellte, verweigerte sie der Frau eine neue eGK und verwies auf Berechtigungsscheine.

Das Sozialgericht Augsburg gab zunächst der Kasse recht (Az. S 10 KR 222/22). Das LSG hob dieses Urteil mit Entscheidung vom 19. Mai 2026 auf (Az. L 5 KR 96/23).

Urteil des LSG Bayern: Wann Krankenkassen die eGK laut SGB V einziehen dürfen

Das Gericht argumentiert präzise entlang des Fünften Sozialgesetzbuches: Nach § 291c Abs. 1 SGB V dürfen Kassen die eGK nur einziehen, wenn der Versicherungsschutz vollständig endet oder ein Kassenwechsel stattfindet.

Das bloße Ruhen von Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 3a SGB V – also der Zustand, der nach zwei Monaten unbezahlter Beiträge trotz Mahnung eintritt – erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

Jeder Versicherte behalte seinen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V, so das LSG.

Auch den Umweg über Berechtigungsscheine erklärte das Gericht für unzulässig. Diese Scheine seien nach § 15 Abs. 3 SGB V ausschließlich für Leistungen vorgesehen, bei denen die eGK nicht eingesetzt werden kann, etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Krankentransporte.

Für den regulären Arzt- oder Zahnarztbesuch sei dagegen zwingend die eGK zu verwenden, wie beck-aktuell berichtet.

Gematik-Schnittstelle fehlt: Das technische Versäumnis bei der Telematikinfrastruktur

Technisch besonders brisant ist der Hintergrund des Konflikts.

Das Gesetz sieht in § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V ausdrücklich vor, dass Kassen den Ruhens-Status elektronisch auf der eGK speichern können – als systemkonforme Maßnahme gegen Kartenmissbrauch.

Doch obwohl die eGK seit dem 1. Januar 2015 verpflichtender Versicherungsnachweis ist, hat die gematik GmbH die Verwendung dieses Kennzeichens per Gesellschafterbeschluss „auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“.

Das LSG stellt unmissverständlich klar: Dieses technische Versäumnis der Systempartner darf nicht zulasten der Versicherten gehen. Die elektronische Kennzeichnung sei die einzige gesetzeskonforme Option, ein Ermessen der Kassen, stattdessen einfach Karten einzuziehen, bestehe nicht.

Das Urteil erhöht damit den Druck auf Gematik und das Bundesgesundheitsministerium unter Ministerin Nina Warken, die Telematikinfrastruktur endlich entsprechend nachzurüsten.

Beitragsschulden bei der Krankenkasse: Was das Urteil für Selbstständige bedeutet

Selbstständige, Solo-Selbstständige und Beschäftigte mit schwankendem Einkommen geraten überdurchschnittlich häufig in Beitragsrückstand.

Für sie bedeutet eine gesperrte eGK im Alltag oft den faktischen Ausschluss von der regulären Versorgung, trotz weiterhin bestehendem Anspruch auf Akutbehandlung und Früherkennungsuntersuchungen.

Wie viele Versicherte bundesweit von gesperrten Karten betroffen waren, lässt sich mangels offizieller Statistiken nicht exakt beziffern. Sozialverbände gehen von einer hohen fünf- bis sechsstelligen Zahl aus. In Deutschland sind laut GKV-Spitzenverband rund 75 Millionen Menschen gesetzlich versichert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – eine Revision zum Bundessozialgericht bleibt möglich. Zahlreiche Kassen dürften ihre internen Sperrprozesse dennoch bereits jetzt überprüfen müssen.