Urkundsperson
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Als Urkundsperson wird im deutschen Recht ein Beamter (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, der berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen. Die Reichweite der Kompetenzen der nachträglich genannten Personen ist höchst unterschiedlich weit gestaltet.
Man unterscheidet im Einzelnen
- den Notar (nach der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz),
- den gerichtlichen Urkundsbeamten (§ 153 GVG),
- den kommunalen Standesbeamten nach dem Personenstandsgesetz,
- die Urkundsperson des Jugendamtes für die in § 59 SGB VIII genannten Erklärungen,
- die Urkundsperson der Betreuungsbehörde, § 7 Betreuungsorganisationsgesetz, nur für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- den Ortsgerichtsvorsteher nach dem hessischen Ortsgerichtsgesetz
- den Konsul für Tätigkeiten außerhalb des Bundesgebietes
- Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen berechtigt sind (§ 33, § 34 VwVfG bzw. der Landesverwaltungsverfahrensgesetze)
- in Österreich den Ziviltechniker[1]
Die Urkundsperson ist jeweils berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Axel Freiherr von Campenhausen, Joachim E. Christoph: Amtliche Beglaubigungen der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 1987, S. 984–989.
- Bernhard Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. Eine Darstellung für die Praxis der Jugendämter, Konsularbeamten, Notare, Gerichte und Standesämter. 8., überarbeitete Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-8462-0765-9.
- Toni Siegenthaler: Das Personenstandsregister. Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsdaten. Stämpfli, Bern 2013, ISBN 978-3-7272-3101-8.
- Wolfram Waldner: Beurkundungsrecht. für die notarielle Praxis. Schmidt, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10353-9.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover: Verfügung über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts vom 8. Januar 1991, KABl. 1991, S. 4
- Uwe Kai Jacobs: Anerkennung von amtlichen Beglaubigungen der öffentlichtrechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Rechtsverkehr 24. April 2014 (PDF)
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ nach dem österreichischen Ziviltechnikergesetz