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§ 130e - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung
(1) 1Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten Wirkstoffen festlegen, die in einem Therapiegebiet eine therapeutisch vergleichbare Wirkung haben, und mit pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 oder § 130c für Arzneimittel einer Gruppe vereinbaren. 2Die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. 3Vertragsärzte haben aus einer festgelegten Gruppe von Arzneimitteln die Arzneimittel zu verordnen, für die Rabattverträge vereinbart wurden, es sei denn, im Einzelfall sprechen medizinische Gründe dagegen.
(2) 1Verordnungen von Arzneimitteln aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, sind von der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. 2Die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner können vereinbaren, dass Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel aus einer nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Gruppe, die auch Arzneimittel enthält, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, von Maßnahmen nach den §§ 106 bis 106c auszunehmen sind, wenn eine nach § 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte Verordnungsquote für solche Arzneimittel der Gruppe, für die Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart wurden, erreicht wurde. 3Das Nähere, auch zur Anerkennung der im Einzelfall aus medizinischen Gründen erfolgenden Verordnung nicht rabattierter Arzneimittel als wirtschaftlich, vereinbaren die in § 106b Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragspartner.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 sind Festlegungen von Gruppen und Vereinbarungen von Rabattverträgen nach Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
- 1.
- Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren,
- 2.
- Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten,
- 3.
- Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren,
- 4.
- Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren und
- 5.
- Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PD-L1)-Inhibitoren.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit sowie die Auswirkungen auf die Ausgaben für Arzneimittel vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz G. v. 24. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 m.W.v. 30. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 130e SGB V
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.07.2026 | Artikel 1 GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
| aktuell vorher | 27.07.2023 | Artikel 2 Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 |
| aktuell vorher | 12.11.2022 | Artikel 1 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 07.11.2022 BGBl. I S. 1990 |
| aktuell | vor 12.11.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 130e SGB V
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130e SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (vom 30.07.2026)
... und 7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die ...
§ 106b SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen (vom 30.07.2026)
... Verordnungsquoten für alle Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 1 Satz 1 vereinbart werden können. Die Verordnungsquoten sind jeweils für eine nach ... 1 vereinbart werden können. Die Verordnungsquoten sind jeweils für eine nach § 130e Absatz 1 Satz 1 festgelegte Gruppe zu vereinbaren. (1a) Bei Verordnungen saisonaler ... von Heilmitteln nach § 73 Absatz 11 Satz 1. (5) § 130c Absatz 4 und § 130e Absatz 2 bleiben ...
§ 130e SGB V Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung (vom 30.07.2026)
... für Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit sowie die Auswirkungen auf die ...
§ 429 SGB V Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag (vom 30.07.2026)
... in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. ... nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist auf alle Arzneimittel, die bis zum Ablauf des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 2 ALBVVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „Absatz 8" die Wörter „Satz 3 bis 9" eingefügt. 9. § 130e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ...
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Artikel 1 GKV-BSaStabG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... und 7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e ". 27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 ... Verordnungsquoten für alle Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 1 Satz 1 vereinbart werden können. Die Verordnungsquoten sind jeweils für eine nach § 130e ... 1 Satz 1 vereinbart werden können. Die Verordnungsquoten sind jeweils für eine nach § 130e Absatz 1 Satz 1 festgelegte Gruppe zu vereinbaren." b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ ... 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4" durch die Angabe „§ 130c Absatz 4 und § 130e Absatz 2" ersetzt. 40. § 111 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ... Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr befindet." 50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: „§ 130e Rabattverträge ... Gesetzes nicht im Verkehr befindet." 50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: „§ 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit ... 50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt: „ § 130e Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch ... für Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit sowie die Auswirkungen auf die ... in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 ... Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung in Kraft. § 130e in der bis zum 29. Juli 2026 geltenden Fassung ist auf alle Arzneimittel, die bis zum Ablauf des ...
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 1 GKV-FinStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die Auswirkungen der Änderungen der §§ 35a und 130b und der Neuregelung des § 130e durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) auf die ... für Wirtschaft und Klimaschutz her." 13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt: „§ 130e Kombinationsabschlag (1) Für alle ... 13. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt: „ § 130e Kombinationsabschlag (1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in ...
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