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§ 28 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer
(1) 1Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. 2Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. 3Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern G. v. 3. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 m.W.v. 10. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 28 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.07.2026 | Artikel 5 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 BMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BMG Ausnahmen von der Meldepflicht (vom 07.04.2021)
... zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen. (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine ... nicht überschreitet oder 2. die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht ...
§ 29 BMG Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten (vom 01.01.2025)
... länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28 . Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei ... nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb ... sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der ...
§ 54 BMG Bußgeldvorschriften (vom 10.07.2026)
... 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 , entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich ... ausstellt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1945; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 8 1. BMeldDÜV Fortschreibung der Daten (vom 10.07.2026)
... waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 , § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Artikel 5 BürokAbBMIG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 28 Besondere Meldepflicht ... a) Die Angabe zu § 28 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 28 Besondere Meldepflicht für Binnenschiffer". b) Die Angabe zu § 39a wird ... Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten elektronisch anzufordern." 5. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: „§ 28 Besondere Meldepflichten ... Zuzugsdaten elektronisch anzufordern." 5. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: „§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer ... 5. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt: „ § 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 1 2. BMGÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... nicht überschreitet oder 2. die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht ...
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