Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 48c - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
|

§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b



(1) 1Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn

1.
im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und

2.
kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.

2Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.

(2) 1Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 2§ 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. 2Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. 2Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.

(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 48c BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48c BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48c BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BNotO Bedürfnis für die Bestellung eines Notars (vom 01.07.2026)
... laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum ...
§ 47 BNotO Erlöschen des Amtes (vom 01.07.2026)
...  2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod, 3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e), 4. ...
§ 48b BNotO Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren (vom 01.07.2026)
... vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt ...
§ 116 BNotO Sondervorschriften für einzelne Länder (vom 01.07.2026)
... §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden. Mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar gilt die ...
§ 121 BNotO Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c (vom 01.07.2026)
... vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen ... § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Artikel 1 AnwNotMouaÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 48b und 48c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 48b Antrag auf ... „§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren § 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b § 48d Amtsniederlegung zum ... laufenden oder folgenden Kalenderjahr vollenden oder bei denen eine nach den §§ 48b und 48c verlängerte Amtszeit in diesem Zeitraum endet." 3. § 4a Absatz 1 Satz 2 ... Absatz 2 wird zu Absatz 3. 8. In § 39 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 48c " durch die Angabe „§ 48e" ersetzt. 9. § 47 Nummer 2 und 3 ... Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod, 3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),".  ... 48d und 48e),". 10. Nach § 48a werden die folgenden §§ 48b und 48c eingefügt: „§ 48b Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei ... unabhängig vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 48c Entscheidung über Anträge nach § ... gegenüber dem Antragsteller. § 48c Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b (1) Anträgen nach § 48b ... nach § 48a nicht anzuwenden." 11. Die bisherigen §§ 48b und 48c werden zu den §§ 48d und 48e und in § 48e Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die ... §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 7, 13, 48b, 48c und 121 sind nicht anzuwenden." 15. Nach § 120 wird der folgende § 121 ... eingefügt: „§ 121 Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c (1) Anwaltsnotare, die am 30. Juni 2026 noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben, ... nicht vollendet hat. Im Übrigen gilt für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen ... § 48c Absatz 1, 2 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 48c Absatz 4 Anträgen nach § 48b gegenüber Bewerbungen nach Satz 1 in der Regel der Vorzug zu ...