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Änderung § 48c BNotO vom 01.07.2026

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§ 48c BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 48c BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48c Entscheidung über Anträge nach § 48b


vorherige Änderung

 


(1) 1 Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn

1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und

2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.

2 Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.

(2) 1 Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. 2 § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. 2 Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1 Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. 2 Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.

(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.