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§ 27a - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 27a Bekanntmachung im Internet
(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) 1Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.
Text in der Fassung des Artikels 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 27a VwVfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
| aktuell vorher | 07.06.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 |
| aktuell | vor 07.06.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27a VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27a VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 18a AEG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 6 AtVfV Auslegung von Antrag und Unterlagen (vom 01.01.2024)
... Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der ...
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 2 FStrG Widmung, Umstufung, Einziehung (vom 29.07.2026)
... (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer ... Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn ...
§ 16a FStrG Vorarbeiten (vom 29.07.2026)
... ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. (3) Entstehen durch eine Maßnahme ...
§ 17 FStrG Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung (vom 29.07.2026)
... betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die ...
§ 17a FStrG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 14a WaStrG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im ... a) Die Angabe zu § 27a wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 27a Bekanntmachung im Internet § 27b Zugänglichmachung auszulegender ... Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen." 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „§ 27a ... zur Verfügung zu stellen." 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist ... 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „ § 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 1 VGenVBG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: „Wird der Plan nicht nach § 17a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ...
Artikel 3 VGenVBG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 1 wird wie folgt gefasst: „Wird der Plan nicht nach § 18a Absatz 3 Satz 1, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ...
Artikel 5 VGenVBG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... gefasst: „Wird der Plan nicht nach § 14a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes, § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 1 FStrGuaÄndG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... „§ 17g Veröffentlichung im Internet Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich ...
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... „§ 18f Veröffentlichung im Internet Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich ...
Artikel 4 FStrGuaÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... „§ 17 Veröffentlichung im Internet Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich ...
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit ...
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 1 PlVereinhG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet". c) Der Angabe zu § 37 werden ... bleiben unberührt." 4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet ... 4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine ...
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... § 28c Veröffentlichung im Internet Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 1 InfraStZuG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Artikel 4 InfraStZuG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... „(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von einer ... durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Entscheidung ist nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu geben." 2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden ... ihrer jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen." b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ... betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige ... (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Artikel 6 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... (1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a , 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 ...
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... „§ 102b Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78". 2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im ... zu den §§ 72 bis 78". 2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch ... 78". 2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt: „ § 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ...
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