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§ 27b - Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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Geltung ab 30.05.1976; FNA: 201-6 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 27b Auslegung von Dokumenten
(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht werden. 2Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
- 1.
- der Zeitraum der Auslegung,
- 2.
- die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
- 1.
- diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
- 2.
- der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Text in der Fassung des Artikels 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 27b VwVfG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 11 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27b VwVfG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27b VwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwVfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27c VwVfG Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit (vom 01.01.2024)
... für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend. (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 18a AEG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV)
neugefasst durch B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 180; zuletzt geändert durch Artikel 16 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 6 AtVfV Auslegung von Antrag und Unterlagen (vom 01.01.2024)
... Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Die §§ 27a und 27b des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder gelten mit ...
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
neugefasst durch B. v. 28.06.2007 BGBl. I S. 1206; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 17a FStrG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
§ 14a WaStrG Anhörungsverfahren (vom 29.07.2026)
... das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 1 5. VwVfÄndG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... folgenden Angaben ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente § 27c Erörterung mit ... Verfügung zu stellen." 3. § 27a wird durch die folgenden §§ 27a bis 27c ersetzt: „§ 27a Bekanntmachung im Internet (1) Ist ... im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist. § 27b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente (1) Ist durch Rechtsvorschrift die ... Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt § 27b Absatz 4 entsprechend. (3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung ... a) In Absatz 2 wird vor dem Wort „ausgelegt" die Angabe „nach § 27b " eingefügt. b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ... bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die ... bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die ...
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 1 InfraStZuG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Artikel 4 InfraStZuG Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Artikel 6 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a, 27b , 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des ...
Artikel 11 InfraStZuG Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 27b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27b Auslegung von ... a) Die Angabe zu § 27b wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 27b Auslegung von Dokumenten". b) Nach der Angabe zu § 72 wird die folgende ... vorgeschriebenen Frist die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich." 3. § 27b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 27b Auslegung von Dokumenten". b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ...
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