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Artikel 6 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 31. März 2026 SAG § 1, § 2, § 7, § 8, § 17, § 40, § 49c, § 49e, § 49f, § 51, § 54, § 58a, § 63, § 100, § 102, § 103, § 112, § 120, § 121, § 156

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen. Verweise in diesem Gesetz auf die Befugnisse der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten für die Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden der EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde."

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3a Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
eine im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder".

b)
Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:

„9.
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird."

c)
Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
EFTA-Überwachungsbehörde ist das unabhängige Überwachungsorgan nach Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt wurde."

d)
Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 19a und 19b eingefügt:

„19a.
Europäische Union oder Union ist die Europäische Union im Sinne des Vertrags über die Europäische Union; für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Bezugnahmen auf die Europäische Union oder die Union als Bezugnahmen auf den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sich aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nichts Abweichendes ergibt.

19b.
Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

e)
Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:

„27.
Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben."

f)
Nummer 40 wird durch die folgende Nummer 40 ersetzt:

„40.
Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein EFTA-Staat nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum."

3.
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde oder der EFTA-Überwachungsbehörde,".

4.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EU-Mitgliedstaat" durch die Angabe „Mitgliedstaat" ersetzt.

5.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in der Fassung vom 8. Oktober 2025 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen."

6.
§ 40 Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei Festlegung der Frist nach Absatz 3 Nummer 16 oder Nummer 16a unter den in Satz 4 genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach § 6d des Kreditwesengesetzes."

7.
§ 49c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4a Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Erhöht die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Satz 1, so wird dieser Betrag der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich der Anforderung nach § 10i Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gleichgesetzt. Der Betrag gemäß Satz 1 wird nach unten angepasst, wenn die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde feststellt, dass es umsetzbar und glaubhaft ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer Funktionen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nach § 3a Absatz 4 und § 7a Absatz 3 und 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes hinausgeht."

b)
Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:

„(11) Eine Entscheidung der Abwicklungsbehörde, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 10 genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um allen Änderungen der Höhe einer nach § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgesetzten Anforderung Rechnung zu tragen."

8.
§ 49e Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger Sicherungs- und Einstandsvereinbarungen und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe den Anforderungen nach § 49c Absatz 3 bis 5 sowie § 49d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachkommt und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan erfüllen sollen."

9.
§ 49f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In Abwicklungsgruppen, die nach § 2 Absatz 3 Nummer 3b Buchstabe b bestimmt wurden, kommen folgende Unternehmen den Anforderungen nach § 49c Absatz 7 bis 9 auf Einzelbasis nach:

1.
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet, aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind,

2.
eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie

3.
alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach § 49e Absatz 3 unterliegen."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Für ein in Absatz 1 oder Absatz 1a genanntes Unternehmen gelten für die Bestimmungen der Anforderung nach § 49 Absatz 1 die §§ 49c, 49d, 50 und 159."

10.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des § 49f Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß § 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,".

b)
Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 2a erstmals zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen."

11.
§ 54 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 teilt die Abwicklungsbehörde dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen während des Übergangszeitraums für einen Zeitraum von jeweils zwölf Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern."

12.
§ 58a Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die für das Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich, ob sie von der Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch macht, sobald die dort genannten Voraussetzungen der Untersagung vorliegen. Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde insbesondere folgende Kriterien:

1.
die Ursache und Dauer sowie das Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

2.
die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und die Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzungen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt;

3.
die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

4.
die Frage, ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in § 49b oder in § 49f Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, die Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist, und

5.
die Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens."

13.
§ 63 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Kapitalmaßnahmen öffentlicher Eigentümer, die keine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bleiben unbenommen."

14.
§ 100 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so

1.
wird der Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht;

2.
wird das Stimmrecht des Erwerbers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über; die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, solche Stimmrechte wahrzunehmen, und sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte, und

3.
gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 2c, 44b, 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für einen Erwerb aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung.

(6) Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem Erwerber unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 2c des Kreditwesengesetzes den Erwerb untersagt. Untersagt die Aufsichtsbehörde den Erwerb, so kann die Abwicklungsbehörde von dem Erwerber verlangen, die aufgrund der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung erworbene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 5 Nummer 2 und 3 entsprechend.

(7) Nach Absatz 5 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den Erwerber über."

15.
§ 102 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat."

16.
§ 103 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein."

17.
§ 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und".

18.
§ 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt:

§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes

(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die Übertragung zu untersagen.

(2) Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114.

(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern."

19.
§ 121 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Ergeht der ablehnende Bescheid nach Erlass der Abwicklungsanordnung, ist § 100 Absatz 6 entsprechend anzuwenden."

20.
Nach § 156 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Das Abwicklungskollegium berücksichtigt die Anpassungen der Übergangsregelungen von Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die gemäß Anhang IX Nummer 19b Buchstabe g des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die EFTA-Staaten nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten."