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Artikel 1 - Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2026 AZRG § 3, § 10, § 16, § 17, § 17a, § 17b, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 18f, § 21, § 22, § 23, § 24a, § 32, § 34, § 38, § 40, § 41, mWv. 1. November 2025 § 6, mWv. 1. November 2026 offen, mWv. 1. Mai 2027 offen, mWv. 1. November 2027 offen, mWv. 0. Dezember 0000 offen
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15a wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 18f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion und die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit". - c)
- Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung". - d)
- Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung".
- 2.
- Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In Verfahren zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes unterstützt die Registerbehörde durch Speicherung und Übermittlung der im Register gespeicherten Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und die Familienkassen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes." - 3.
- Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Zum Zweck der Durchführung von Verfahren auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes ist es zulässig, die Daten von Personen, die als Mutter, Anerkennender oder Kind am Verfahren beteiligt sind, zum jeweiligen Datensatz des Beteiligten hinzuzuspeichern, der aufgrund der Anerkennung ein Aufenthaltsrecht erhält."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Staatsangehörigkeiten" durch die Angabe „Staatsangehörigkeiten, Angaben zur Identitätsklärung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Wörter „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- cc)
- Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
- „6a.
- Angaben zum Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Zweiten, dem Achten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,".
- dd)
- In Nummer 10 wird die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer)." durch die Angabe „(BVA-Verfahrensnummer)," ersetzt.
- ee)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- die Fingerabdruckdaten und die Unterschrift zum Zweck der Ausstellung eines Dokuments nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe des § 61a Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung."
- b)
- Absatz 4 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Grundpersonalien mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung,".
- c)
- Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die gegenwärtige Anschrift,".
- d)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Bei Personen nach § 2 Absatz 5 werden folgende Daten gespeichert:
- 1.
- Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Anerkennenden, der Mutter und des betroffenen Kindes sowie
- 2.
- Angaben zum Antrag der Beteiligten auf Zustimmung der Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen zur Anerkennung einer Vaterschaft sowie zur Erteilung und Rücknahme der Zustimmung durch die Ausländerbehörde aus einem Verfahren nach den §§ 85a bis 85d des Aufenthaltsgesetzes."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 1 bis 4, 6, 11, 12 und 14, Absatz 2b, Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6 sowie Absatz 4 und 5, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3d, 4 Nummer 6, Absatz 6 und 7 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes regelt,".
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3c bis 3e,".
- cc)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter), die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen) und die für die Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen (Träger der Sozialhilfe) die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3 in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, die für die Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht zuständigen Stellen (Jugendämter) die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 und die Daten nach § 3 Absatz 3c in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- dd)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die in Absatz 1 Nummer 9 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 4 mit Ausnahme der Angaben zur Identitätsklärung, Nummer 5c und die frühere Anschrift im Bundesgebiet und das Auszugsdatum sowie Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall,".
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht,".
- bb)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- ausländische Ausweisdokumente oder, sofern solche bei Ausländern, die keine Unionsbürger sind, nicht vorliegen, sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente,".
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern keine AZR-Nummer vorhanden ist, kann das Ersuchen, außer bei Unionsbürgern, auch nur gestellt werden mit
- 1.
- dem Lichtbild,
- 2.
- den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern,
- 3.
- der Seriennummer eines Ausweisdokuments oder
- 4.
- der Nummer des Aufenthaltstitels.
- b)
- Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:„(3b) Das Ersuchen einer Ausländerbehörde und der mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen im Rahmen einer Prüfung, ob die erforderliche Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 85c des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden kann, kann auch nur mit den verfügbaren Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 der Elternteile oder des Kindes gestellt werden. Die Registerbehörde übermittelt daraufhin zu Personen mit übereinstimmenden oder nur geringfügig davon abweichenden Personalien die Daten nach § 3 Absatz 7 Nummer 1 oder, soweit vorhanden, die AZR-Nummer. Die ersuchende Behörde hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."
- c)
- Nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- Datenübermittlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den Ausländerbehörden und anderen öffentlichen Stellen im Visumverfahren in den Fällen des § 2 Absatz 2c,".
- 7.
- § 15a wird gestrichen.
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Absatz 1 Nummer 5, § 17a Nummer 4, § 17b Nummer 4 und § 18 Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 9.
- § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „im Bundesgebiet" gestrichen.
- 10.
- § 18b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 68 Absatz 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, übermittelt."
- 11.
- In § 18c Nummer 1, § 18d Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 12.
- Nach § 18d Absatz 1 Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt, sowie die Daten nach § 3 Absatz 6,".
- 13.
- § 18f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „die Grundpersonalien des Unionsbürgers," die Angabe „abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „zum Ausweispapier" durch die Angabe „zu Ausweisdokumenten" ersetzt.
- 14.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Die Registerbehörde übermittelt an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes auf Ersuchen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7."
- 15.
- § 22 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- 16.
- Nach § 22 wird der folgende § 22a eingefügt:
„§ 22a Automatisierte Datenübermittlung(1) Die Registerbehörde übermittelt den nach § 22 Absatz 1 Satz 1 zum automatisierten Datenabruf zugelassenen öffentlichen Stellen, den Meldebehörden, der Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit und den deutschen Auslandsvertretungen in einem automatisierten Verfahren neben den Grundpersonalien und der AZR-Nummer Daten nach § 3 unverzüglich nach deren Speicherung, wenn und soweit die unverzügliche Kenntnis der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und sofern die Angaben von den genannten Stellen nicht selbst an die Registerbehörde übermittelt worden sind.(2) Die Bundesagentur für Arbeit und die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen sowie die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüfen unverzüglich, ob die anlässlich einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU übermittelten Daten eines Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Kindergeld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei ihnen gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, haben die in Satz 1 genannten Stellen die übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen." - 17.
- Nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- letzter Wohnort im Herkunftsland,".
- 18.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 7 und 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 19.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Grundpersonalien und die weiteren Personalien, die für die Erteilung eines Visums erforderlich sind,".
- cc)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- das Lichtbild und zusätzlich, bei Erteilung eines Visums, die Fingerabdruckdaten zum Zweck der weiteren Erteilung eines Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes,".
- dd)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- bei Erteilung eines nationalen Visums nach § 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes die den Antrag auf dessen Erteilung begründenden Unterlagen zum Zweck der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland,".
- ee)
- In Nummer 8 wird nach der Angabe „Art," die Angabe „Rechtsgrundlage," eingefügt.
- ff)
- Nummer 10 wird gestrichen.
- gg)
- Nummer 11 wird zu Nummer 10.
- hh)
- Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 20.
- § 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Nummer 2 bis 11 an die Registerbehörde verpflichtet."
- 21.
- § 31 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, das Visumaktenzeichen oder die Nummer des Visums, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Sofern die in Satz 1 genannten Angaben nicht vorhanden sind, kann das Ersuchen auch nur mit dem Lichtbild oder der Seriennummer eines Ausweisdokuments gestellt werden. Stimmen die im Übermittlungsersuchen bezeichneten Personalien mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, sind zur Identitätsprüfung und -feststellung die Daten ähnlicher Personen nach § 29 zu übermitteln. Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten."
- 22.
- § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,".
- b)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,".
- c)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Sanktionsdurchsetzung." durch die Angabe „Sanktionsdurchsetzung," ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten."
- 23.
- In § 34 Absatz 6 Satz 6 und 8 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 24.
- § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten in einem automatisierten Verfahren zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist." - b)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung von der übermittelnden Stelle selbst vorgenommen worden ist."
- 25.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „und des Datenabrufs" durch die Angabe „, des Datenabrufs und der Datenübermittlung" ersetzt.
- 26.
- In § 41 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Angabe „Bundesministerium des Innern" ersetzt.
- 27.
- § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
„§ 43 Übergangsregelung
Daten, die bei der Erteilung eines Visums nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 29 Absatz 1 Nummer 10 im Ausländerzentralregister gespeichert worden sind, können bis zu ihrer Löschung nach der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung des § 19 der AZRG-Durchführungsverordnung im Ausländerzentralregister verarbeitet werden."
Zitierungen von Artikel 1 MDWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MDWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MDWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 MDWG Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 18 MDWG Inkrafttreten
... b, c und d Doppelbuchstabe aa und bb treten mit Wirkung vom 1. Mai 2025 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc und Artikel 8 Nummer 5 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft. ... 15 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 16 Nummer 4 treten am 13. Juni 2026 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 12, 18 Buchstabe a, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und dd bis hh, Buchstabe b, Nummer 20, 21 und 27 , Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 Buchstabe d, f und g, die Artikel 5 und 6 Nummer 2, 5 Buchstabe a ... 3 und Artikel 15 Nummer 1 und 3 Buchstabe f treten am 1. November 2026 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe a , Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. ... 6 Buchstabe a, b und h und Artikel 7 Nummer 1 treten am 1. Mai 2027 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7, 14 Buchstabe b, Nummer 16 und 24 Buchstabe a , Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, ... Buchstabe e und h, die Artikel 12 und 13 Nummer 3 treten am 1. Mai 2030 in Kraft. (10) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc , Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und ccc, Nummer 6 ...
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