Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)
V. v. 30.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2027 bis 31.12.2029; FNA: 605-1-9-13 Gemeindefinanzen
|
Geltung ab 01.01.2027 bis 31.12.2029; FNA: 605-1-9-13 Gemeindefinanzen
|
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist:
§ 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen
(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022 maßgebend.
(2) 1Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. 2Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. 3Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
- 1.
- die personell veranlagten Einkommensteuerfälle und
- 2.
- der Kinderfreibetrag bei nichtveranlagten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug.
§ 2 Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. 2Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. 3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
§ 3 Rundung der Schlüsselzahlen
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
§ 4 Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung
1Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2030 EStSchlEV offen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17740/index.htm