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Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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*)
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 67) in deutsches Recht umgesetzt.


§ 1 Anwendungsbereich



Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.




§ 2 Zutaten



(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 beim Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.




§ 3 Kennzeichnung



(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) 1Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2Diese Bezeichnungen können die Bezeichnungen der Lebensmittel anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. 3Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse

1.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 1 die Bezeichnung „Marmelade extra" und

2.
im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nummer 2 die Bezeichnung „Marmelade"

an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet werden, ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.

(3) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

1.
die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,

2.
der Fruchtgehalt durch die Angabe „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe entweder die Angabe „Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden.

3Für Erzeugnisse nach Anlage 1 Abschnitt I Nummer 5 kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade" „Zitrus" durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.

(4) 1Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3Im Übrigen gilt § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.




§ 4 Verkehrsverbot



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.




§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.




§ 6 Übergangsregelung



Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.




§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Konfitürenverordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse



Abschnitt I Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen

Bezeichnung des Lebensmittels Herstellungsanforderungen
1. Konfitüre extra Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht
konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser.
Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren,
Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannis-
beeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark
hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen
oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen Frucht her-
gestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine
Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen,
Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark beträgt mindestens
a) 450 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 280 g bei Ingwer,
c) 290 g bei Kaschuäpfeln,
d) 100 g bei Passionsfrüchten,
e) 500 g bei anderen Früchten.
2. Konfitüre Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und
Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in
Streifen oder in Stücke oder in Streifen und Stücke geschnittenen ganzen
Frucht hergestellt werden.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder
Fruchtmark oder Pülpe und Fruchtmark beträgt mindestens
a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 180 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d) 80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.
3. Gelee extra Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorge-
schriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts
des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus
Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee
extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen,
Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.
4. Gelee Gelee ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder
wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung
von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen
entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen
Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
5. Zitrusmarmelade Zitrusmarmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und
einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten
Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrus-
früchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp
entstammen.
6. Gelee-Marmelade Gelee-Marmelade ist eine Zitrusmarmelade, aus der sämtliche unlöslichen
Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale
entfernt worden sind.
7. Maronenkrem Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und
mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.


Abschnitt II Allgemeine Anforderungen

1.
Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mehr als 55 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse, bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

2.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Abschnitt I aus zwei oder mehr Früchten sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.




Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse



Abschnitt I Begriffsbestimmungen

1.
Frucht:

a)
die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;

b)
Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sind Früchten gleichgestellt;

c)
Ingwer: die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze; Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden;

2.
Fruchtpülpe:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, auch in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet;

3.
Fruchtmark:

der genießbare Teil der ganzen, soweit erforderlich geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist;

4.
wässriger Auszug von Früchten:

Wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält;

5.
Zuckerarten:

a)
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung,

b)
Fructosesirup,

c)
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten,

d)
brauner Zucker.

Abschnitt II Behandlung der Ausgangserzeugnisse

1.
Die in Abschnitt I Nummer 1 bis 4 genannten Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a)
Wärme- und Kältebehandlungen;

b)
Gefriertrocknung; bei Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, auch anderen Trocknungsverfahren;

c)
Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.

2.
Die Schalen von Zitrusfrüchten dürfen in Lake haltbar gemacht werden.




Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten



1.
Honig:

in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;

2.
Fruchtsaft, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre;

3.
Saft aus Zitrusfrüchten, auch konzentriert, bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen:

ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

4.
Saft aus roten Früchten, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber;

5.
Saft aus roten Rüben, auch konzentriert:

ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen;

6.
ätherische Öle aus Zitrusfrüchten:

ausschließlich in Zitrusmarmelade und Gelee-Marmelade;

7.
Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung:

in allen Erzeugnissen;

8.
flüssiges Pektin:

in allen Erzeugnissen;

9.
Schalen von Zitrusfrüchten:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;

10.
Blätter von Pelargonium odoratissimum:

in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra aus Quitten;

11.
Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:

in allen Erzeugnissen.