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Synopse aller Änderungen des Eisenbahnkreuzungsgesetz am 29.07.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2026 durch Artikel 3 des InfraStZuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EBKrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. 2 Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. 3 Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. 4 In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. 2 Sehen die Beteiligten vor, daß Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. 3 Die Genehmigung erteilt für den Bund das Bundesministerium für Verkehr, für das Land die nach Landesrecht zuständige Behörde. 4 In Fällen geringer finanzieller Bedeutung kann auf die Genehmigung verzichtet werden. |
(2) Einer Vereinbarung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn sich ein Beteiligter oder ein Dritter bereit erklärt, die Kosten für die Änderung oder Beseitigung eines Bahnübergangs nach § 3 abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes allein zu tragen, und für die Maßnahme ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird. | |
§ 8 | |
| (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. | (1) Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde. |
(2) In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde. | |
§ 12 | |
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen die dadurch entstehenden Kosten | |
| 1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich); 2. 1 beiden Beteiligten zur Last, wenn beide die Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. 2 Nummer 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen. | 1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen; 2. beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat; 3. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden. (2) 1 Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind auszugleichen (Vorteilsausgleich). 2 Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. 3 Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht. |
§ 15 | |
(1) 1 Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. 2 Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. | |
| (2) 1 Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. 2 Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. | (2) 1 Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. 2 Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. 3 Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich. |
(3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. | |
| (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 1 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen. | (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis Nummer 3 *) ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 3 G. v. 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde sinngemäß konsolidiert. |
§ 16 | |
| (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die | (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die |
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden; | |
| 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Nr. 2 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden; | 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden; |
3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden, 4. bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören. | |
| (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates. | (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates. |
§ 20 | |
§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. | 1 § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben. 2 Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem 29. Juli 2026 geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung. |
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