Hauptamt
Der Begriff Hauptamt ist je nach Verwendung entweder ein zentrales Amt innerhalb der Gemeindeverwaltung oder ein Begriff aus dem Beamtenrecht. Historisch waren Hauptämter auch Untergliederungen der NSDAP (z. B. SS-Hauptämter wie das Hauptamt Ordnungspolizei) oder eine Mischung aus staatlichen und Parteiämtern (z.B. Reichssicherheitshauptamt) in Deutschland zwischen 1933 und 1945 oder hat zwei Bedeutungen:
Hauptamt in der Gemeindeverwaltung
Das Hauptamt ist eine Abteilung, ein Fachbereich oder ein Sachgebiet innerhalb einer Kommunalverwaltung, das in der Regel für Fragen der Ablauforganisation und der inneren Verwaltung sowie für zentrale Dienste wie z. B. Beschaffung zuständig ist. So ist z. B. die EDV-Abteilung, die Poststelle und der Hausmeisterdienst oft dem Hauptamt angegliedert. Da der Aufgabenbereich der Hauptämter nicht gesetzlich festgelegt ist, sind die Aufgaben nicht abschließend zu beschreiben wie dies beispielsweise bei den Meldeämtern oder den Standesämtern der Fall ist. Oft wird das Aufgabengebiet des Hauptamts durch eine Gemeindesatzung festgelegt. In vielen Gemeindeverwaltungen werden die Abteilungen und Referate durchnummeriert. Das Hauptamt hat in der Regel die Nummer 10.
Hauptamt im Beamtenrecht
Das Hauptamt (meistens adjektivisch als hauptamtlich) wird im Beamtenrecht im Unterschied zum Nebenamt oder Ehrenamt verwendet. Dabei stellt das Hauptamt die Haupttätigkeit des Beamten dar. Das Nebenamt dagegen ist oft eine Nebentätigkeit des Beamten. Es kann vom (Dienst)vorgesetzten auch angeordnet werden. Beispielsweise kann ein Beamter als Hauptamt die Tätigkeit eines Referatsleiters im Verkehrsministerium wahrnehmen und im Nebenamt die Aufsichtsratstätigkeit bei einer Bahngesellschaft ausüben. In Baden-Württemberg waren früher Berufsfeuerwehrbeamte hauptamtlich anzustellen, d.h. die Feuerwehrtätigkeit durfte zum Beispiel nicht von Beamten beim Bauamt wahrgenommen werden. In der Schweiz ist dafür der Begriff Vollamt gebräuchlicher.