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Gebäudeenergiegesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
Kurztitel: Gebäudeenergiegesetz
Abkürzung: GEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht,
Baurecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 754-30
Erlassen am: 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)
Inkrafttreten am: 1. November 2020
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 16. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 280)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar bzw. 1. Oktober 2024 (Art. 6 G vom 16. Oktober 2023)
GESTA: E033
Weblink: Volltext des GEG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), seit der Debatte um die Neuregelungen ab 2024 umgangssprachlich auch Heizungsgesetz, ist ein deutsches Bundesgesetz. Es führt das Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen[1] und ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es wurde 2020 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen, welches das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht und weitere Gesetze ändert.

Am 19. April 2023 billigte das Kabinett Scholz einen Entwurf zur Novelle des GEG und nach einigen Änderungen daran beschloss der Deutsche Bundestag schließlich am 8. September 2023 die 2. Novelle des GEG. Danach muss, sobald die Kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist, also nachdem die Kommune vor Ort – da, wo das vom Gesetz betroffene Gebäude steht – ihren „Kommunalen Wärmeplan“ der Öffentlichkeit vorgelegt und beschlossen hat und anschließend eine Übergangsfrist verstrichen ist, jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Entstehung und Änderungen

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Das GEG dient der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD und der Energieeffizienz-Richtlinie EED. Nach Art. 9 der EPBD müssen neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2019 und alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.[2] Dazu war ein entsprechender Standard festzulegen. Ursprünglich sollte dieser in einer Verordnung nach § 2a Energieeinsparungsgesetz bestimmt werden. Die zuständigen Ministerien verständigten sich dann auf eine Vereinheitlichung der Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude. Ein erster Entwurf wurde 2017 nicht weiter verfolgt.[3] Im November 2018 wurde ein überarbeiteter Entwurf veröffentlicht. Am 23. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen weiteren Entwurf beschlossen.[4]
Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bisherigen Regelungen soll deren Anwendung und Vollzug erleichtert werden.[5] Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 seine Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG zu diesem Entwurf abgegeben.[6] Am 29. Januar 2020 wurde der Entwurf in 1. Lesung im Bundestag behandelt und am 18. Juni 2020 in veränderter Form beschlossen.[7] Am 3. Juli 2020 billigte der Bundesrat das Gebäudeenergiegesetz.[8]

Zum 1. Januar 2023 traten Änderungen in Kraft, die insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, die Anpassung der Anlage 5 des GEG zum vereinfachten Nachweisverfahren für Wohngebäude sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3) beinhalten.[9]

Ziel des GEG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie durch die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden (§ 1 Abs. 1). Der öffentlichen Hand kommt dabei eine Vorbildfunktion zu (§ 4).

Das in neun Teile gegliederte GEG regelt, nach einem Allgemeinen Teil, in Teil 2 (§§ 10–45) Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude. Teil 3 (§§ 46–56) enthält Bestimmungen zu Bestandsgebäuden, Teil 4 (§§ 57–78) zu Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung und Raumlüftung. In Teil 5 (§§ 79–88) werden Energieausweise behandelt. Teil 6 enthält in §§ 89–91 Bestimmungen zur finanziellen Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien. Die Teile 7–9 enthalten Bestimmungen zu Sonderfällen sowie Vollzugs- und Übergangsvorschriften. Insgesamt 11 Anlagen schließen das GEG ab. Die konkreten Anforderungen werden im GEG regelmäßig durch Verweis auf DIN-Normen geregelt. So heißt es zum Beispiel in § 20 Abs. 1: „Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.“

Regelungen im Einzelnen

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Allgemeiner Teil

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Der Allgemeine Teil enthält, neben dem Anwendungsbereich (§ 2) und zahlreichen Begriffsbestimmungen (§ 3), in § 6 die an die Energieeffizienz-Richtlinie angepasste Verordnungsermächtigung für die Heizkostenverordnung sowie in § 7 Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik.

Anforderungen an Neubauten (Teil 2)

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Niedrigstenergie-Gebäudestandard

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Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard wird in § 10 durch Verweis

  • auf § 15 (Wohngebäude) bzw. § 18 (Nichtwohngebäude) hinsichtlich des Gesamtenergiebedarfes (§ 3 Abs. 1 Nr. 12),
  • auf § 16 bzw. § 19 hinsichtlich des baulichen Wärmeschutzes sowie
  • auf die §§ 34–45 hinsichtlich der Nutzung erneuerbarer Energien (§ 3 Abs. 2) bestimmt.

Er ging in der Fassung von 2020 nicht über das Anforderungsniveau der früheren Vorschriften hinaus; ein Neubau musste einen Endenergiebedarf von höchstens 45–60 kWh/m² pro Jahr haben.[10] Durch die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Neufassung wurde für Neubauten der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.[11] Die Eigenschaften des Referenzgebäudes werden in Anlage 1 des GEG beschrieben. Die Anforderungen sollen nach § 9 im Jahr 2023 überprüft und ein Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Weiterentwicklung gemacht werden. Bei diesem ist wiederum die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu beachten (§ 9 Abs. 1 S. 2).

Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

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Nach § 23 Abs. 1 darf aus erneuerbaren Energien gebäudenah erzeugter Strom beim Jahres-Primärenergiebedarf eines zu errichtenden Gebäudes in Abzug gebracht werden. Die Berechnung des Abzugs regelt § 23 Abs. 2.

Bestandsgebäude (Teil 3)

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Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47). Wenn Außenbauteile verändert oder erneuert werden (z. B. Fenster oder der Putz einer Außenwand), müssen dabei die in Anlage 7 genannten jeweiligen Mindeststandards hinsichtlich des nach § 49 zu berechnenden Wärmedurchgangskoeffizienten eingehalten werden (§ 48).[12] Diese Vorgaben gelten aber nach § 50 als erfüllt, wenn das Gebäude insgesamt bestimmte energetische Eigenschaften aufweist. Auch hier ist die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, möglich (§ 50 Abs. 3). Die Anforderungen an bestehende Gebäude werden ebenfalls nach § 9 Abs. 1 im Jahr 2023 überprüft.

Regelungen zu Heizungs- und Kühlungsanlagen (Teil 4)

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In Betrieb befindliche Heizungsanlagen

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Betreiberpflichten
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Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten (§ 60). Insbesondere enthält § 60a detaillierte Vorgaben zu Wartung und Prüfung von Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. § 60b enthalten Pflichten hinsichtlich der Prüfung und Optimierung von älteren wasserführenden Heizungsanlagen in solchen Gebäuden, § 60c schreibt einen hydraulischen Abgleich für diese vor.

Austauschpflicht
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Heizkessel, die flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verbrauchen und vor dem 1. Januar 1991 aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Das Gleiche gilt für später in Betrieb genommene Heizkessel, sobald sie 30 Jahre in Betrieb waren. Dies gilt jedoch nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Heizungen mit einer Leistung unter 4 Kilowatt oder über 400 Kilowatt (§ 72 Abs. 1–3). Jedenfalls dürfen Heizkessel längstens bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4).

Neue Heizungsanlagen (Rechtslage ab 2024)

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GEG-Entscheidungsbaum des Umweltbundesamt (UBA) (PDF, Stand 02/2024)

Ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen müssen in Neubaugebieten mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. In allen anderen Gebäuden greift diese Vorgabe erst, wenn die entsprechende Kommune eine verbindliche kommunale Wärmeplanung beschlossen hat, spätestens aber Ende Juni 2026 bzw. 2028 (§ 71 Abs. 8). Die 65-Prozent-Anforderung gilt bei folgenden Heizungen als erfüllt (§ 71 Abs. 3 Nr. 1–7):[13]

  1. Fernwärmeanschluss nach § 71b
  2. Wärmepumpe nach § 71c
  3. Elektrogebäudeheizung i. S. d. § 71d
  4. Solarthermie i. S. d. § 71e
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse (Z.B. Hackschnitzelheizung) oder grünem oder blauem Wasserstoff nach § 71f und § 71g
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Abs. 1) bestehend aus einer Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  7. Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Abs. 2) bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der § 71h Abs. 3 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Abs. 4.

Zum Teil handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, weil manche Heizungsarten erst in etlichen Jahren mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien erzielen müssen. Stand 2023 beruht z. B. Fernwärme noch zu rund 70 Prozent auf der Verbrennung von Erdgas und Kohle. Die Vorgaben für Fernwärme sind im Wärmeplanungsgesetz enthalten: Bestehende Fernwärmenetze müssen ab 2030 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 29 WPG). Neue Fernwärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent erneuerbare Wärme oder Abwärme einsetzen (§ 30 WPG).[14]

Für Gas- und Ölheizungen in Bestandsgebäuden gibt es Ausnahmeregelungen:[15]

  • Es sollen verpflichtend kommunale Wärmeplanungen erarbeitet werden, wobei Großstädte ab 100.000 Einwohnern eine Wärmeplanung bis Juli 2026 und kleinere Städte diese bis Juli 2028 vorlegen sollen (§ 71 Abs. 8 S. 3 n.F.). Solange die Wärmeplanung noch nicht existiert, dürfen in Bestandsbauten auch nach dem 1. Januar 2024 noch Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf einen Wasserstoffbetrieb umrüstbar sind. Für Bestandsbauten, für die in absehbarer Zeit der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird, darf eine Gasheizung eingebaut und noch höchstens zehn Jahre lang genutzt werden, wenn der Gebäudeeigentümer einen Vertrag über Anschluss an und Wärmelieferung durch ein Wärmenetz nachweist (§ 71j). Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht für ab 2024 fertiggestellte Neubauten. Nach dem 1. Januar 2024, aber vor Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung noch nicht abgeschlossen) müssen neu eingebaute Heizungen ab 2029 zu 15 Prozent mit klimaneutralem Gas oder Öl aus Biomasse oder Wasserstoff betrieben werden, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent (§ 71 Abs. 9). Wenn eine Gasheizung erst nach Eintreten der Bedingungen der neuen GEG-Regeln (kommunale Fernwärmeplanung abgeschlossen) eingebaut wird, muss sie auf Wasserstoff umgestellt werden können und die Wärmeplanung der jeweiligen Kommune ein entsprechendes Wasserstoff-Versorgungsnetz vorsehen (§ 71k).
    • Für einen Heizungstausch nach den Fristen des § 78 Abs. 1 S. 1–3 gilt die allgemeine Übergangsfrist des § 71i: Für höchstens fünf Jahre darf übergangsweise eine andere Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 erfüllt. Dies deckt auch den Fall ab, dass eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt wird (Heizungshavarie). Das Bundeswirtschaftsministerium hofft, dass sich rasch ein Markt für gebrauchte Heizungen und Mietmodelle entwickeln wird.
    • Vor Einbau einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, in der auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung hingewiesen wird (§ 71 Abs. 11). Dies muss durch eine fachkundige Person geschehen, wozu auf § 88 Abs. 1 und § 60b Abs. 3 S. 2 verwiesen wird. Letzteres ist ein Redaktionsversehen, da diese Norm nicht existiert, gemeint ist wohl § 60a Abs. 4.
  • Für Mehrfamilienhäuser, in denen Etagenheizungen betrieben werden, differenziert § 71l zwischen dem Fall, dass neue Etagenheizungen eingebaut werden (Abs. 1: fünfjährige Frist zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Abs. 1) und der teilweisen oder vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung (Abs. 2: Verlängerung der Fünfjahresfrist um höchstens acht Jahre). Falls keine Entscheidung getroffen wird, tritt nach § 71l Abs. 4 eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Umstellung ein. Falls es sich um eine Wohneigentumsanlage handelt, sieht § 71n ein besonderes Verfahren für die Entscheidungsfindung durch die Wohnungseigentümer vor. Die allgemeine Übergangsfrist gilt bei Etagenheizungen nicht (§ 71i S. 3).
  • Von der Pflicht zum Heizungstausch befreien lassen können sich Hauseigentümer, bei denen die Kosten für den Umbau den Wert der Immobilie übersteigen (§ 102 Abs. 1). Hauseigentümer, die mindestens sechs Monate Sozialleistungen beziehen, können sich für 12 Monate befristet befreien lassen (§ 102 Abs. 5).

Ausnahme von den Ausnahmen: Gemäß § 72 GEG dürfen Heizkessel, die weder Niedertemperaturheizung oder Brennwertkessel sind, maximal 30 Jahre lang betrieben und müssen dann ausgebaut werden, s. o. Das Alter des Heizkessels kann man am Typenschild außen am Wärmeerzeuger ablesen. Wer als Eigentümer ein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Austauschpflicht befreit gemäß der Ausnahmeregelung in § 73 Abs. 1. Die Austauschpflicht greift aber dann wieder, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. In diesem Fall bleiben ab dem ersten Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 zwei Jahre Zeit, um die Heizung auszuwechseln (§ 73 Abs. 2).[16] In jedem Fall dürfen Heizkessel nur bis 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden (§ 72 Abs. 4; s. o.)

Mieterschutz: In einem vermieteten Gebäude kann der Vermieter beim Einbau einer Wärmepumpe nach § 71c GEG eine Mieterhöhung auf Grund dieser Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 des BGB in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegt oder Ausnahmen vorliegen. Anderenfalls dürfen nur 50 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten einer Mieterhöhung zugrunde gelegt werden (§ 71o Abs. 2). Die Monatsmiete darf wegen eines Heizungstauschs um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Wegen weiterer Modernisierungsarbeiten – etwa neue Fenster oder Isolierung – darf die Monatsmiete um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen.[17]

Energieausweise (Teil 5)

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Die Regelungen zu Energieausweisen für Gebäude sind in den §§ 79–88 enthalten. Die Vorlagepflicht bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung besteht nicht nur für Verkäufer oder Vermieter, sondern auch für Immobilienmakler (§ 80 Abs. 3 bis 5). Beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach § 80 Abs. 4 S. 6 ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 ausstellungsberechtigten Person führen, soweit dies unentgeltlich angeboten wird. § 85 regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben. § 87 bestimmt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang (Teil 8)

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Die Nichtbeachtung bestimmterer Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von den zuständigen Behörden mit Sanktionen gemäß § § 108 belegt werden kann. Wenn Heizungsanlagen nicht entsprechend der Austauschpflicht nach 30 Jahren ersetzt werden, kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 2 Nr. 1). Ebenso kann die Missachtung der Inspektionspflicht für Wärmepumpen zu Strafen von bis zu 5.000 Euro führen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3). Weitere Sanktionen in Höhe von bis zu 10.000 Euro können für die nicht fristgerechte Durchführung von Heizungsinspektionen erhoben werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 2). Besonders schwerwiegende Verstöße, wie der Betrieb von Heizungsanlagen mit nicht gedämmten Geschossdecken oder die Nutzung umweltschädlicher Heizungsanlagen, können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Diese Regelungen zielen darauf ab, die Energieeffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu reduzieren. Nach § 109 können Kommunen von einer landesrechtlichen Bestimmung, nach der sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für ein Fernwärmenetz begründen können, auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Neuerungen ab 2024

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Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen.[18] Der Gesetzesentwurf wird umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.[19] Darüber gab es eine kontroverse gesellschaftliche und politische Debatte.[20] Am 15. Juni 2023 fand im Plenum des Bundestages die erste Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung statt.[21] Am 21. Juni 2023 wurden im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages Sachverständige angehört.[22] Am gleichen Tag fand im Plenum des Bundestages eine Befragung der Bundesregierung zu den geplanten Änderungen statt.[23] Am 27. Juni 2023 stellten die Koalitionsfraktionen Ergebnisse ihrer Verhandlungen zu noch offenen Punkten des Änderungsgesetzes vor. Am 30. Juni 2023 wurde dem zuständigen Ausschuss die über 100-seitige „Formulierungshilfe des BMWK [Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz] für einen Änderungsantrag“ der Koalitionsfraktionen vorgelegt.[24] Am 3. Juli 2023 fand eine zweite Sachverständigenanhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.[25]

Für den 7. Juli 2023 war die zweite und dritte Lesung im Plenum angesetzt.[26] Am 5. Juli 2023 gab das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einem Eilantrag von Thomas Heilmann, einem Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes statt und gab dem Bundestag auf, die zweite und dritte Lesung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.[27][24][28] Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheine mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht schrieb in seiner Begründung: „Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen (zu ‚beschließen‘, vgl. Art. 42 Abs. 2 GG), sondern auch das Recht zu beraten (zu ‚verhandeln‘, vgl. Art. 42 Abs. 1 GG).“[29] Heilmann hatte unter anderem darauf hingewiesen, dass der Bundestag noch für den laufenden Kalendermonat eine Sondersitzung anberaumen könnte.[24][30]

Die Spitzen der Koalitionsfraktionen teilten mit, dass es keine Sondersitzung in der Sommerpause geben werde und dass die Verabschiedung des Gesetzes auf Anfang September verschoben werde.[31] Nachdem am 5. September 2023 über die Aufsetzung des Gesetzesentwurfs auf die Tagesordnung in einer Geschäftsordnungsdebatte debattiert und abgestimmt wurde, wobei die Koalitionsfraktionen für und die Oppositionsfraktionen gegen die Aufsetzung stimmten, fand die Abstimmung nach Aussprache am 8. September 2023 statt;[32] in namentlicher Abstimmung stimmten dabei 397 Abgeordnete für den vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie gegenüber dem Regierungsentwurf umfangreich abgeänderten Gesetzesentwurf, 275 Abgeordnete stimmten gegen ihn, fünf Abgeordnete enthielten sich.[33][34] Am 29. September 2023 lehnte der Bundesrat einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses ab und billigte dadurch die Gesetzesänderungen. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.[35] Damit treten die Änderungen nach Art. 6 des Gesetzes größtenteils zum 1. Januar 2024 in Kraft.[36][37] Im Vergleich zum ursprünglich geplanten Gesetzentwurf war der Gesetzestext im Rahmen der Beratungen stark verändert worden.[38]

Im Mai 2024 äußerte sich der zuständige Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck nachträglich dahingehend, dass das Gesetz ein Test gewesen sei, wie weit die Gesellschaft bereit sei, Klimaschutz – wenn er konkret wird – zu tragen und dass er dabei zu weit gegangen sei.[39]

  • Veronika Grimm, Mitglied im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, kritisierte, dass das Gesetz sehr kompliziert sei und die Klimaschutzziele im Wärmesektor damit wahrscheinlich nicht erreicht werden können. Sie kritisierte zudem Unsicherheit bei der finanziellen Unterstützung, da „immense Summen“ versprochen werden. Das Versprechen alle Menschen so zu entlasten, „dass es nicht mehr so wehtut, das wird man nicht lange einhalten können“.[40]
  • Germanwatch kritisierte, dass es größere Emissionsreduzierungen erst zum Ende des jetzigen Jahrzehnts geben werde. Das seien genau die Verzögerungen zu Lasten der jungen Generation, welche das Bundesverfassungsgericht 2021 für verfassungswidrig erklärt habe (Klimabeschluss).[41]
  • Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, forderte niedrigschwellige Hilfen für Senioren. Härtefallregelungen dürften nicht zu einer „unüberwindlichen bürokratischen Hürde“ werden.[42] * Der Mieterschutz wird vom Sozialverband Deutschland begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass mit dem Gesetz die Mieten trotzdem weiter steigen dürften. „Die neue Modernisierungsumlage darf zwar nur 50 Cent pro Quadratmeter betragen, dennoch werden Mieterinnen und Mieter deutlich mehr zahlen müssen als bisher. Und das, obwohl die Mieten gerade in Großstädten explodieren und immer mehr Haushalte mit den Mietkosten überlastet sind.“[43]
  • Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen kritisiert vor allem, dass Vermieter für den Heizungstausch lediglich die 30-prozentige Grundförderung erhalten. Von den zusätzlichen Klima- und Tempoboni sind Vermieter ausgeschlossen. Das führe dazu, dass Vermieter mit bezahlbaren Mieten nicht genügend Eigenkapital für die Finanzierung der Modernisierungsmaßnahmen zur Verfügung hätten. Zusammen mit gestiegenen Baukosten und Zinsen treibe das neue GEG die Nettokaltmieten hoch, für Neubauten würden 18,10 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter notwendig, um Bauprojekte wirtschaftlich zu halten. Mitte 2021 waren noch nur 10,95 Euro Kaltmiete notwendig. Gleichzeitig steige durch die Zuwanderung die Nachfrage nach neuem Wohnraum enorm.[44] Nach Berechnung des Verbandes der Wohnungswirtschaft müssen für eine Umstellung auf eine Wärmepumpe 250 Euro pro zu beheizenden Quadratmeter investiert werden. Da Mieterhöhungen wegen des Heizungstauschs gedeckelt sind und unter Berücksichtigung von Zins, Tilgung und staatliche Förderung, wäre die Investition theoretisch erst nach 29 Jahren wieder eingespielt. „Nachdem was wir wissen, hält eine Wärmepumpe maximal 15 Jahre“, sagt der Präsident des Verbandes der Wohnungswirtschaft, Axel Gedaschko. „Da gehen nun nicht alle Bestandteile auf einmal kaputt. Aber ein Hauptbestandteil ist der Kompressor und der hält in der Regel halt nicht länger als genau diese 15 Jahre.“ Demnach ist es laut Verband der Wohnungswirtschaft mathematisch ausgeschlossen, dass sich der Einbau einer Wärmepumpe für einen Vermieter rechnen kann.[45]

Nachbetrachtungen

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Im Jahr 2023 wurden mehr als 300.000 Wärmepumpen bundesweit eingebaut. Der Absatz von Ölheizungen verdoppelte sich im Vergleich zum Vorjahr auf 112.500 Anlagen[47]; bei den gasbetriebenen Heizungen wurden bis Oktober 2023 eine Rekordzahl von 694.500 neue Anlagen[48] installiert. Im Jahr 2024 werden nach Prognose des Zentralverbandes Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) nicht einmal 200.000 Wärmepumpen gekauft werden.[49] Die von der Bundesregierung für 2024 angestrebten 500.000 neue Wärmepumpen[50] werden nach Verbandsangaben als „illusorisch, auch im nächsten Jahr“, angesehen.[51][52]

Der Minister für Klimaschutz und Wirtschaft Robert Habeck hatte im Mai 2024 eingeräumt, dass er die Bevölkerung beim Klimaschutz mit den ursprünglich geplanten Änderungen zum Gebäudeenergiegesetz überfordert habe. Er sei „so weit gegangen, wie man gehen konnte, ohne einen Komplettabsturz des Klimaschutzes zu riskieren. Die Debatte um das Gebäudeenergiegesetz, also wie heizen wir in Zukunft, war ja ehrlicherweise auch ein Test, wie weit die Gesellschaft bereit ist, Klimaschutz – wenn er konkret wird – zu tragen [...] Und ich bin zu weit gegangen.“ Es sei ein „Gegendruck“ entstanden.[53] Der Hauptgeschäftsführer des Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Helmut Bramann kritisierte diese Äußerung als „starkes Stück“. Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie Markus Staudt bezeichnete einen „Test am offenen Herzen“ nicht als „empfehlenswerte Strategie für politisches Handeln“. Der umweltpolitische Sprecher der Unionsfraktion Andreas Jung (CDU) warf Habeck vor, die Bürger als „Versuchskaninchen für grüne Ideologie“ zu nutzen. Habeck präzisierte seine Aussage später dahingehend, dass man beim Gesetzgebungsprozess zum GEG gesehen habe, dass Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit „nur sehr schwer in einen Ausgleich“ zu bringen seien. Das letztlich verabschiedete Gesetz sei gut, weil es einen sanfteren Einstieg vorsehe mit einer Umstellung im Laufe der nächsten 20 bis 30 Jahre.[54]

  • Ulf Börstinghaus: Änderungen des Mietrechts durch das „Heizungsgesetz“. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). 2023, S. 3193–3199.
  • Börstinghaus/Meyer: Das neue GEG – Gebäudeenergiegesetz. Das „Heizungsgesetz“ im Miet-, WEG-, Bau- und Immobilienrecht. München 2024, ISBN 978-3-406-81180-7
  • Pablo Jost und Matthias Mack: „Aufgeheizte Debatte? Eine Analyse der Berichterstattung – und was wir politisch daraus lernen können“. Herausgegeben von der Denkfabrik „Das progressive Zentrum“[55]
  • Frank Zschieschack: GEG-Novelle („Heizungsgesetz“) und Wohnungseigentumsrecht: Was gilt wann und für wen? In: Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM). 2023, S. 817–826.
Commons: Gebäudeenergiegesetz – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Gebäudeenergiegesetz 2020. In: GEG Infoportal. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), 2023, abgerufen am 14. Februar 2024.
  2. Art. 9 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 153, 18. Juni 2010, S. 13, ABl. L, Nr. 155, 22. Juni 2010, S. 61.
  3. Melita Tuschinski: GEG-Entwurf vorläufig eingefroren! Nach der Bundestagswahl soll es weitergehen! 24. April 2017, abgerufen am 13. Februar 2019.
  4. Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
  5. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
  6. Bundesrat: BR-Drs 584/19. 20. Dezember 2019, abgerufen am 25. Dezember 2019.
  7. Bundestag, Dokumentations- und Informationssystem: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Abgerufen am 21. Juni 2020.
  8. Bundesrat: TOP 14 Gebäudeenergie. 3. Juli 2020, abgerufen am 6. Juli 2020.
  9. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Das Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 10. Januar 2023.
  10. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz zusammen gefasst. 23. Oktober 2019, abgerufen am 24. Oktober 2019.
  11. Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Das Gebäudeenergiegesetz. Abgerufen am 10. Januar 2023.
  12. Verbraucherzentrale Bundesverband: GEG: Was steht im neuen Gebäudeenergiegesetz? Anforderungen bei einer freiwilligen Modernisierung. 7. Juni 2022, abgerufen am 20. Oktober 2022.
  13. Deutscher Bundestag online, Anschlussdrucksache 20-25-426 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, abgerufen am 10. September 2023
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  30. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 5. Juli 2023, Az. 2 BvE 4/23, Rn. 28, 52, 100.
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  51. Michael Fabricius: Die neue Angst der Wärmepumpenindustrie / Die Wärmeplanung verunsichert Verbraucher: Müssen sie neu eingebaute Heizungen bald wieder rausreißen? In: DIE WELT vom 30. April 2024, Seite 10
  52. Wärmepumpen-Absatz bricht ein, Ölheizungen erleben den Boom: Für Habeck ein Desaster. 3. Mai 2024, abgerufen am 16. Mai 2024.
  53. „Bürger als Versuchskaninchen“ – Habecks entlarvende Heizungs-Selbstkritik. 28. Mai 2024, abgerufen am 29. Mai 2024.
  54. Shitstorm zum Heizungsgesetz; Habeck: Menschen sind keine Labor-Ratten. 29. Mai 2024, abgerufen am 29. Mai 2024.
  55. Rezension (4. Mai 2024) von Michael Hanfeld (FAZ).