Landgericht Frankfurt am Main

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Gerichtsgebäude B von 1913–1917, von Südosten, 2011
Die Gerichtsstraße von Westen, rechts Gebäude A von 1884–1989, links das über Brücken angebundene Gebäude B
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG an Gebäude C

Das Landgericht Frankfurt am Main ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und eines von neun Landgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main.

Gerichtssitz und -bezirk

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Das Landgericht (LG) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. In seinem Bezirk leben etwa eine Million Menschen.

An ihm sind 400 Mitarbeiter beschäftigt, darunter 140 Richter. Es gibt 34 Zivilkammern, 16 Kammern für Handelssachen und eine Kammer für Wertpapierbereinigung. Unter den 35 Strafkammern gibt es eine Kammer für Staatsschutz, fünf Jugendkammern, sieben Wirtschaftsstrafkammern, zwei Umweltstrafkammern, zwei Strafvollstreckungskammern, eine Kammer für Bußgeldangelegenheiten, eine für Führerscheinsachen sowie eine für Steuerberatersachen.

Das Landgericht ist über den eigenen Bezirk hinaus zuständig für

  • alle Patentstreitsachen im Land Hessen (§ 9 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (Justizdelegationsverordnung – JustizDelegV)[1]);
  • Urheberrechtsstreitsachen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 35 JuZuV);
  • gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten in Hessen (§ 20 GerZustJuV HE);
  • Topographieschutzsachen in ganz Hessen (§ 21 GerZustJuV HE);
  • Sortenschutzstreitsachen im Bundesland Hessen (§ 22 GerZustJuV HE);
  • Kennzeichen- und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Lande Hessen (§ 23 GerZustJuV HE);
  • gerichtliche Entscheidungen über Anfechtungsklagen in Hessen wegen der Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der Emissionsbedingungen (§ 24 GerZustJuV HE);
  • bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wegen Wettbewerbsbeschränkungen in den Bezirken der Landgerichte Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg und Wiesbaden (§ 25 GerZustJuV HE);
  • die gerichtliche Überprüfung in Hessen der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die Beseitigung der Mehrstimmrechte (§ 26 GerZustJuV HE);
  • Unterlassungsklageverfahren in Hessen (§ 27 GerZustJuV HE);
  • gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer in ganz Hessen (§ 28 GerZustJuV HE);
  • Geschmacksmusterstreitsachen, Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen sowie Gebrauchsmusterstreitsachen im Land Hessen (§ 29 GerZustJuV HE);
  • Olympiaschutzstreitsachen in Hessen (§ 30 GerZustJuV HE);
  • Kapitalmarktstreitsachen im Bundesland Hessen (§ 31 GerZustJuV HE);
  • Entscheidungen in ganz Hessen nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts und anderer Rechtsvorschriften (§ 32 GerZustJuV HE);
  • Angelegenheiten in Hessen nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (§ 33 GerZustJuV HE) sowie
  • internationale Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Landgerichtsbezirk Hanau (§ 35 GerZustJuV HE).

Gerichtsgebäude

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Das Gericht ist in den Gebäuden B (vorwiegend Zivilrecht) und E (vorwiegend Strafrecht) des Frankfurter Gerichtskomplexes in der Gerichtsstraße 2 untergebracht.

Über- und nachgeordnete Gerichte

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Lage des Landgerichtsbezirks Frankfurt in Hessen
Lage des Landgerichtsbezirks Frankfurt in Hessen

Nachgeordnet sind die Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Frankfurt am Main und Königstein im Taunus. Das Amtsgericht Usingen wurde zum 31. Dezember 2011 geschlossen. Zuständiges Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Die Gerichtsorganisation in Frankfurt am Main bestand nach der Annexion der Freien Stadt Frankfurt durch Preußen 1866 zunächst fort. Anstelle des Oberappellationsgerichtes der vier Freien Städte trat allerdings ab 1867 das Preußische Obertribunal. Gericht der zweiten Instanz war das Stadtgericht Frankfurt am Main bezüglich der Urteile der beiden Justizämter der Stadt als auch das Appellationsgericht Frankfurt am Main für Urteile des Stadtgerichts.

Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 wurde nach der Gründung des Kaiserreichs die seit dem 1. Oktober 1879 bis heute geltende Struktur von Amtsgerichten als erster und Landgerichten als zweiter Instanz geschaffen.

Mit dem Gesetz vom 4. März 1878[2] wurde (unter anderem) das Landgericht Frankfurt am Main gebildet. Mit Verordnung vom 26. Juli 1878[3] wurden die Amtsgerichte errichtet. Der Bezirk des Landgerichtes Frankfurt am Main umfasste die Amtsgerichte Bockenheim, Frankfurt am Main und Homburg v. d. H.

Zum 1. April 1895 wurde das Amtsgericht Bockenheim aufgelöst und dessen Amtsgerichtsbezirk dem des Amtsgerichtes Frankfurt zugeordnet.[4] Dagegen kam es am 1. April 1923 zum Wechsel des Amtsgerichts Usingen[5] und am 1. Januar 1930 zum Wechsel des Amtsgerichts Frankfurt-Höchst[6] vom Landgerichtsbezirk Wiesbaden in den hier behandelten Sprengel. Das Amtsgericht Frankfurt-Höchst war ab 1943 eine Zweigstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

Am 31. März 1933 eröffnete Roland Freisler das dem Landgericht zugeordnete Frankfurter Sondergericht,[7][8] das bis März 1945 fast 1.700 politische Verfahren gegen 2.204 Personen, sogenannte „Volksschädlinge“ durchführte.[9][10] Zum Tod Verurteilte wurden im Zuchthaus Preungesheim hingerichtet.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1949 wurde der Amtsgerichtsbezirk Bad Vilbel vom Landgerichtsbezirk Gießen abgetrennt und dem Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugeteilt.[11] Zum 1. Januar 1954 erfolgte dann auch der Wechsel des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom Landgerichtsbezirk Wiesbaden in den Bezirk des Frankfurter Landgerichts.[12] Das Amtsgericht Bad Vilbel wurde zum 1. Januar 2005 aufgelöst,[13] dessen Aufgaben vom Amtsgericht Frankfurt am Main übernommen wurden.

Von 2007 bis 2015 war Johann Nikolaus Scheuer und seit 2016 ist Wilhelm Wolf Präsident des Gerichts.

Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main

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Gemäß Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926[14] wurden in Deutschland Arbeitsgerichte gebildet. Diese waren nur in der ersten Instanz unabhängig, die Landesarbeitsgerichte waren den Landgerichten zugeordnet. Am Landgericht Frankfurt am Main entstand so 1927 das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main als einziges Landesarbeitsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main. Dem Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main waren folgende Arbeitsgerichte zugeteilt: Arbeitsgericht Altenkirchen, Arbeitsgericht Dillenburg, Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Arbeitsgericht Hechingen, Arbeitsgericht Limburg, Arbeitsgericht Neuwied, Arbeitsgericht Niederlahnstein, Arbeitsgericht Wetzlar und Arbeitsgericht Wiesbaden.[15] Nach der Besetzung Deutschlands durch die Alliierten wurden 1945 zunächst alle Gerichte geschlossen. Die ordentlichen Gerichte wurden schon bald wieder eröffnet, während die Arbeitsgerichte zunächst außer in Hamburg nicht wieder eingerichtet wurden, so dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten erledigt werden mussten. Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte aufgebaut werden. Für das Groß-Hessen entstand 1946 das Hessische Landesarbeitsgericht, ebenfalls in Frankfurt am Main.

  • Erhard Zimmer: Die Geschichte des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main. 1976. ISBN 3-7829-0174-6, Seite 28–30
Commons: Landgericht Frankfurt am Main – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. Aktuelle Gesamtausgabe im Rechtsportal der hessischen Landesregierung
  2. Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878 (PrGS 1878, S. 109–124)
  3. Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878 (PrGS 1878, S. 275–283)
  4. Gesetz, betreffend die Eingemeindung der Stadt Bockenheim in den Bezirk der Stadt Frankfurt a. M. und die Aufhebung des Amtsgerichts zu Bockenheim vom 31. März 1895 (PrGS 1895, S. 78)
  5. Gesetz wegen Änderung der Landgerichtsbezirke Wiesbaden, Frankfurt a. M. und Limburg vom 13. Februar 1923 (PrGS 1923, S. 41)
  6. Verordnung über die Änderung der Grenzen der Landgerichtsbezirke Frankfurt a. M., Hanau und Wiesbaden sowie der Amtsgerichtsbezirke Bergen und Frankfurt am Main vom 21. November 1929 (PrGS 1929, S. 185)
  7. Verordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung. Vom 31. März 1933
  8. Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten. Vom 21. März 1933
  9. Internetseite Frankfurt am Main 1933–1945
  10. Gerd Weckbecker: Zwischen Freispruch und Todesstrafe. Die Rechtsprechung der nationalsozialistischen Sondergerichte Frankfurt/Main und Bromberg, Nomos, Baden-Baden, 1998 ISBN 3-7890-5145-4
  11. Gerichtsorganisation (Änderung von Landgerichtsbezirken) vom 14. Dezember 1948. In: Der Hessische Minister der justiz (Hrsg.): Staatsanzeiger für das Land Hessen. 1948 Nr. 52, S. 563, Punkt 728 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,4 MB]).
  12. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation und Gerichtsverfassung vom 17. November 1953. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1953 Nr. 30, S. 189–191 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 1,3 MB]).
  13. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GVBl. I S. 507–508) vom 20. Dezember 2004. In: Der Hessische Minister der Justiz (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 2004 Nr. 24, S. 507–508 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 1,4 MB]).
  14. RGBl. I S. 507
  15. Verordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vom 10. Juni 1927, GS S. 97 f., Digitalisat

Koordinaten: 50° 6′ 59″ N, 8° 41′ 22″ O