Verordnungsermächtigung

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Eine Verordnungsermächtigung ist eine Regelung in einem Gesetz, welche der Regierung (Exekutive) ermöglicht, Verordnungen zu erlassen, ohne das Parlament (Legislative) zu befragen. Ansonsten müssten alle Änderungen mit Gesetzen durch die Parlamente beschlossen werden.

Die Verordnungsermächtigungen sind in Rechtsstaaten eingeschränkt, da auf der einen Seite das Parlament damit Souveränität an die Regierung abgibt, aber auch andererseits nicht wegen aller Feinheiten der Gesetzgebung befragt werden will.

In Deutschland darf eine Verordnung nach Art. 80 Grundgesetz und entsprechenden Bestimmungen in den Verfassungen der Bundesländer nicht einfach nach Belieben oder nach politischer Opportunität erlassen werden; vielmehr braucht die erlassende Stelle dazu eine Ermächtigung durch ein vom Parlament beschlossenes Gesetz. Das Gesetz muss „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der Verordnung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Damit soll entsprechend dem Demokratieprinzip sichergestellt werden, dass die wesentlichen Entscheidungen vom durch Wahl legitimierten Gesetzgeber selbst getroffen werden (vgl. Wesentlichkeitstheorie).

Es gibt jedoch auch Verordnungsermächtigungen, die vorsehen, dass eine Verordnung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Parlaments bedarf. Allerdings ist ein solches Verfahren deswegen fragwürdig, weil die verfahrensmäßigen Vorteile einer Regelung per Verordnung dadurch entfallen; das Verfahren kommt einem Gesetzgebungsverfahren gleich, mit dem einzigen Unterschied, dass das Parlament kein Initiativrecht hat.

Schnellverfahren

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Im Rahmen besonderer Maßnahmen zur COVID-19-Pandemie in Deutschland wurde am 12. März 2020 mit § 11 des „Entwurfs eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“[1] eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die am Folgetag in Kraft trat.

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde damit ein Gesetz sowohl in einer einzigen Sitzung des Bundestages in erster, zweiter und dritter Lesung beraten als auch am gleichen Tag vom Bundesrat genehmigt.[2] Alle Abstimmungen erfolgten einstimmig ohne Enthaltungen. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung zu bestimmten Sofortmaßnahmen (Kurzarbeitergeld) durch Rechtsverordnung.[3][1]

Genutzt werden Verordnungen immer in besonderen Fachfragen.

Beispiele:

In Österreich kann gem. Art. 18 Abs. 2 B-VG jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Eine gesonderte Verordnungsermächtigung im einzelnen Gesetz ist also nicht erforderlich. Dennoch sehen zahlreiche Gesetze explizite Verordnungsermächtigungen vor.[4]

  • Wilhelm Mößle: Inhalt, Zweck und Ausmaß. Zur Verfassungsgeschichte der Verordnungsermächtigung. Duncker & Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-06766-5.
  • Karl-Peter Sommermann: Verordnungsermächtigung und Demokratieprinzip. Verfassungsrechtliche Grenzen parlamentarischer Änderungsvorbehalte. In: JZ. 52. Jg., Bd. 1, 1997, S. 434–441.

Einzelnachweise

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  1. a b Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Entwurf eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld. (PDF, 559 KB) Drucksache 19/17893. Deutscher Bundestag, 12. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
  2. Coronakrise – Bundestag beschließt Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld. In: Der Spiegel. 13. März 2020, abgerufen am 23. März 2020.
  3. 153. Sitzung des Bundestages, 13. Februar 2020.
  4. Christoph Grabenwarter, Michael Holoubek: Verfassungsrecht. Allgemeines Verwaltungsrecht. 3. Auflage. Facultas, Wien 2016, ISBN 978-3-7089-1435-0, S. 396.