Landeshaushaltsordnung (Berlin)
Berliner Regelungen zur Aufstellung des Haushalts, zur Besetzung von Stellen mit Beamten oder Angestellten und zu den Rechten des Rechnungshofes
Die Landeshaushaltsordnung von Berlin enthält Regelungen zur Aufstellung des Haushalts, zur Besetzung von Stellen mit Beamten oder Angestellten und zu den Rechten des Rechnungshofes. Die Ordnung trifft Aussagen, wann das Abgeordnetenhaus oder die Bezirksverordnetenversammlung über Vorgänge zu unterrichten sind. In bestimmten Fällen sind Haushaltssperren möglich.
Basisdaten | |
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Titel: | Landeshaushaltsordnung |
Abkürzung: | LHO |
Art: | |
Geltungsbereich: | Berlin |
Rechtsmaterie: | Haushaltsrecht |
Erlassen am: | 5. Oktober 1978 |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Änderung durch: | Gesetz vom 10. Dezember 2018 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Inhalt
Bearbeiten- Teil 1: Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
- Teil 2: Aufstellung des Haushaltsplans
- Teil 3: Ausführung des Haushaltsplans
- Teil 4: Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
- Teil 5: Rechnungsprüfung
- Teil 6: Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Teil 7: Sondervermögen
- Teil 8: Entlastung
- Teil 9: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Grundsätze
BearbeitenDer Landeshaushaltsordnung liegen die Grundsätze der Haushaltsklarheit und -wahrheit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu Grunde.
Zuständige Behörde
BearbeitenZuständige Behörde ist die Senatsverwaltung für Finanzen.[1]