Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Kruse + Company Werbeagentur GmbH
für Aufträge im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge an die Kruse + Company Werbeagentur GmbH. Abschnitt A enthält die allgemeinen Bestimmungen für alle Geschäftsbeziehungen. Die Abschnitte B, C und D enthalten ergänzende Bestimmungen für einzelne Leistungsarten.

A   Allgemeine Bestimmungen für alle Geschäftsbeziehungen

1   Allgemeines, Geltungsbereich

1.1Die Kruse + Company Werbeagentur GmbH („Agentur") entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden („Auftraggeber") Marketingstrategien, -maßnahmen und -mittel, übernimmt das Hosting von Websites und Domains, erstellt und betreibt Websites und Webshops und beschafft, gestaltet, lässt veredeln, insbesondere bedrucken, und liefert Werbemittel und Druckerzeugnisse (nachfolgend einzeln und zusammen auch „Projekt" oder „Projekte").
1.2Diese AGB gelten für alle bestehenden und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Unternehmereigenschaft.
1.3Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Einem Hinweis des Auftraggebers auf seine eigenen Bedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen behalten die AGB ihre Geltung.
1.5Abschnitt A gilt für alle Aufträge. Abschnitt B gilt ergänzend für Marketingstrategien, -maßnahmen und -mittel, Abschnitt C ergänzend für Hosting sowie Erstellung und Betrieb von Websites und Webshops, Abschnitt D ergänzend für Werbemittel und Druckerzeugnisse. Bei Widersprüchen gehen die besonderen Bestimmungen den allgemeinen vor.

2   Vertragsschluss

2.1Die Agentur erstellt für jedes Projekt ein individuelles Angebot. Daraus ergibt sich der Umfang des Auftrags. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder mit der Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Die Agentur ist an ihre Angebote 14 Tage ab Zugang gebunden, soweit nichts anderes angegeben ist.
2.2Die Agentur ist berechtigt, Aufträge in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch Dritte ausführen zu lassen.
2.3Der Auftraggeber benennt der Agentur einen entscheidungsbefugten und erreichbaren Ansprechpartner.

3   Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1Der Auftraggeber stellt der Agentur rechtzeitig alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung. Die Agentur darf auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
3.2Änderungswünsche und Weisungen, die für die Durchführung erheblich sind, teilt der Auftraggeber so rechtzeitig in Textform mit, dass der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird. Mehrkosten und Terminverschiebungen aufgrund verspäteter Mitteilungen trägt der Auftraggeber.
3.3Die Agentur bewahrt überlassene Unterlagen für zwei Jahre nach Fertigstellung oder Beendigung des Projekts auf und stellt sie auf Wunsch zur Verfügung. Wird dieser Wunsch nicht vor Ablauf der Frist in Textform geäußert, darf die Agentur die Unterlagen vernichten, soweit gesetzlich zulässig.

4   Erfüllungsort, Lieferung, Lieferzeit

4.1Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, der Sitz der Agentur.
4.2Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die Agentur informiert den Auftraggeber über Abweichungen unter Angabe der Gründe.
4.3Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Auftraggebers hat die Agentur nicht zu vertreten. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
4.4Bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, von der Agentur nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung erheblich an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

5   Vergütung, Fälligkeit

5.1Der vereinbarte Preis ist verbindlich und versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Er umfasst die Eigenleistungen der Agentur einschließlich Vorlagen und Entwürfe sowie die Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Leistungsschutzrechte.
5.2Die Agentur ist berechtigt, für Teilleistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Mehraufwand aufgrund von Änderungs- oder Ergänzungswünschen wird gesondert vergütet.
5.3Nebenkosten, auch wenn sie bei Dritten anfallen, etwa Fracht, Porto und Verpackung, gibt die Agentur gemäß Angebot weiter. Der Auftraggeber trägt Reisekosten sowie Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften, nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten und Künstlersozialabgaben, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
5.4Rechnungen werden in Textform, insbesondere als PDF per E-Mail, übermittelt. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
5.5Die Vergütung ist mit Ablieferung, Fertigstellung, Übergabe oder Abnahme fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.6Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen auf offene Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen mit dem Auftraggeber anzurechnen.

6   Haftung

6.1Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
6.2Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.3Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist außerhalb von Ziffer 6.1 ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
6.4Die Agentur führt die Projekte mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach den anerkannten Grundsätzen des Marketings durch. Eine Haftung für die urheber-, wettbewerbs-, marken- oder sonst öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der vorgeschlagenen oder durchgeführten Projekte übernimmt die Agentur nicht. Sie ist nicht verpflichtet, eine rechtliche Prüfung zu veranlassen. Auf erkennbare rechtliche Risiken weist die Agentur rechtzeitig hin. Eine rechtliche Prüfung durch eine fachkundige Person erfolgt nach Abstimmung auf Kosten des Auftraggebers.
6.5Mit der Freigabe durch den Auftraggeber ist die Agentur von der Verantwortung für die Richtigkeit der freigegebenen Projektbestandteile frei. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Inhalte, insbesondere zu Eigenschaften seiner Produkte, haftet die Agentur nicht.
6.6Die Agentur haftet nicht für Leistungen Dritter, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, es sei denn, sie trifft ein Auswahlverschulden. Sie kann ihre Ansprüche gegen Dritte erfüllungshalber an den Auftraggeber abtreten.
6.7Handelt die Agentur nach ausdrücklicher Weisung des Auftraggebers, obwohl sie auf mögliche Rechte Dritter hingewiesen hat, stellt der Auftraggeber die Agentur von Ansprüchen Dritter sowie von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei. Gleiches gilt für Ansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten nach §§ 32, 32a UrhG, soweit diese im Auftrag des Auftraggebers hinzugezogen wurden.

7   Kündigung, Rücktritt, Verjährung, Aufrechnung

7.1Die Agentur darf den Vertrag außerordentlich kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt, den Geschäftsbetrieb oder wesentliche Teile davon einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
7.2Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, Übergabe oder Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 6.1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenregress (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben unberührt. Für Werbemittel und Druckerzeugnisse gilt ergänzend Abschnitt D Ziffer 9.
7.3Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8   Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt, Abtretung

8.1Der Agentur steht ein Zurückbehaltungsrecht an ihren Leistungen zu, solange sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Rückstand befindet.
8.2Bis zur vollständigen Zahlung behält sich die Agentur das Eigentum an allen gelieferten Projekten und Projektbestandteilen vor. Für Werbemittel und Druckerzeugnisse gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt D Ziffer 7.
8.3Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform auf Dritte übertragen.

9   Geheimhaltung, Datenschutz

9.1Informationen über die jeweils andere Partei, das Projekt, Arbeitsunterlagen und Vertragsinhalte unterliegen der Geheimhaltung. Diese Pflicht entfällt, soweit die Informationen nachweislich allgemein bekannt sind.
9.2Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung der Agentur. Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere im Rahmen des Hostings, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

10   Schlussbestimmungen

10.1Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und sonstiger Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
10.2Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.
10.3Änderungen dieser AGB aufgrund veränderter Gesetzeslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Marktgegebenheiten teilt die Agentur dem Auftraggeber in Textform mit. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb von sechs Wochen widersprechen.
10.4Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
10.5Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

B   Besondere Bestimmungen für Marketingstrategien, -maßnahmen und -mittel

1   Definition

1.1Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu Abschnitt A für die Erstellung und Anpassung von Marketingstrategien, -maßnahmen und -mitteln (nachfolgend „Marketing-Projekte").
1.2Marketing-Projekte umfassen insbesondere Ideenfindung, Konzeption, Ausarbeitung und vereinbarte Umsetzung, etwa durch Anzeigen, Broschüren, Werbemittel und Werbegeschenke (nachfolgend „Projektmittel"). Beschaffung, Veredelung und Lieferung körperlicher Werbemittel und Druckerzeugnisse richten sich nach Abschnitt D.

2   Freigabe, Abnahme, Mängelanzeige

2.1Die vom Auftraggeber bestellte Menge ist verbindlich. Produktionsbedingte Mehrmengen sind zu vergüten.
2.2Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Mit der Freigabeerklärung des Auftraggebers gilt das Marketing-Projekt als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber ein abnahmefähiges Werk nicht innerhalb einer von der Agentur gesetzten angemessenen Frist ab, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, steht dies der Abnahme gleich. Die Agentur weist den Auftraggeber bei der Fristsetzung auf die Bedeutung seines Verhaltens hin.
2.3Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängel der künstlerischen Gestaltung können nicht geltend gemacht werden.
2.4Mangelhaft sind nur grob unsachgemäß ausgeführte Projektmittel sowie solche, die die gestellte Aufgabe oder erteilte Weisungen grob verfehlen oder nicht dem Stand der Technik entsprechen. Produktionsbedingte Mindermengen sind kein Mangel.
2.5Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der Agentur durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

3   Nutzungsrechte

3.1Mit vollständiger Zahlung der Vergütung überträgt die Agentur dem Auftraggeber die übertragbaren Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den vertraglich erstellten Projektbestandteilen einfach, zeitlich und räumlich unbegrenzt für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.
3.2Die Rechteeinräumung gilt nicht für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien.
3.3Eine über den Vertragszweck hinausgehende oder ausschließliche Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Ein entsprechendes Verlangen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablieferung in Textform zu erklären.
3.4Die Agentur darf ihre Arbeitsergebnisse signieren und zum Zweck der Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Branchenwettbewerben zeitlich und räumlich unbeschränkt nutzen. Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers bleiben gewahrt.
3.5An abgelehnten oder nicht freigegebenen Entwürfen verbleiben die Rechte bei der Agentur.
3.6Rechte an Drittleistungen erwirbt die Agentur nur auf Weisung des Auftraggebers in dessen Namen und auf dessen Rechnung.

4   Eigentumsvorbehalt an Produktionsbestandteilen

4.1Produktionsbestandteile wie Vorlagen, Dateien, Programme, Entwürfe und Werkzeichnungen, die dem Auftraggeber nur vorübergehend überlassen werden, verbleiben im Eigentum der Agentur. Eingeräumt werden nur die erforderlichen Nutzungsrechte.
4.2Diese Bestandteile sind nach der Nutzung unbeschädigt zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

C   Besondere Bestimmungen für Hosting, Domains sowie Erstellung und Betrieb von Websites und Webshops

1   Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

1.1Die Agentur ermöglicht die Registrierung und Verwaltung von Domains (Domain-Service) und stellt Internet- und App-Präsenzen sowie damit verbundene Dienste bereit. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot und den Leistungsbeschreibungen.
1.2Auf Wunsch prüft die Agentur die Verfügbarkeit einer Domain bei der Vergabestelle. Für die Richtigkeit dieser außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Auskünfte übernimmt sie keine Gewähr. Es gelten ergänzend die Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle sowie der von der Agentur eingesetzten Registrierungs- und Hosting-Dienstleister.
1.3Registrierung und Verwaltung erfolgen als Stellvertreter des Auftraggebers. Das Vertragsverhältnis mit der Vergabestelle kommt mit dem Auftraggeber zustande. Der Auftraggeber wird als Domaininhaber eingetragen und benennt einen administrativen Ansprechpartner.
1.4Der Auftraggeber verantwortet, dass die gewählte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Die Agentur nimmt keine eigene Prüfung vor.
1.5Die Agentur darf zur Leistungserbringung Hard- und Software sowie Speicherplatz Dritter einsetzen. Sie schuldet die Bereitstellung von Speicherplatz und das Bemühen, die Inhalte abrufbar zu halten. Der Auftraggeber hat keine dinglichen Rechte an der Serverhardware. Die Agentur gewährleistet eine Erreichbarkeit von 99,9 Prozent im Jahresmittel, soweit die Nichtverfügbarkeit auf den von ihr betriebenen Bereich zurückzuführen ist.
1.6Beim Hosting wird die Agentur als technischer Dienstleister tätig. Die vom Auftraggeber eingestellten Inhalte sind fremde Inhalte, die die Agentur nicht auswählt oder prüft. Die Verantwortlichkeit für diese Inhalte richtet sich nach den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) in Verbindung mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
1.7An den für die Website verwendeten Skripten, Stylesheets und Modulen erhält der Auftraggeber nur die zum Betrieb erforderlichen Rechte. Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe sowie die Überlassung von Quellcode sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
1.8Die Agentur darf Leistungen erweitern und verbessern, wenn dies dem technischen Fortschritt dient, zur Missbrauchsabwehr erforderlich oder gesetzlich geboten ist.

2   Pflichten des Auftraggebers

2.1Der Auftraggeber hält Zugangsdaten geheim, verwendet sichere Passwörter nach dem Stand der Technik und informiert die Agentur unverzüglich, wenn Dritte Kenntnis erlangt haben könnten.
2.2Der Auftraggeber nutzt den Speicherplatz nicht für rechtswidrige Inhalte, insbesondere solche, die Schutzrechte Dritter verletzen. Bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte darf die Agentur den Zugriff bis zur Klärung der Rechtslage sperren und informiert den Auftraggeber unverzüglich.
2.3Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter wegen der von ihm eingestellten Inhalte frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
2.4Der Auftraggeber stellt sicher, dass Serverstabilität, -performance und -verfügbarkeit nicht entgegen der vertraglichen Verwendung beeinträchtigt werden.
2.5Der Auftraggeber gibt vollständige und richtige Kontaktdaten an und teilt Änderungen unverzüglich mit.

3   Abnahme

Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abschnitt B Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

4   Leistungsstörung

4.1Leistungen werden im Rahmen der bestehenden betrieblichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. Die Agentur hält ihre Einrichtungen funktionsfähig und passt sie dem technischen Fortschritt an.
4.2Bei höherer Gewalt und vergleichbaren, von der Agentur nicht zu vertretenden Ereignissen ruht die Leistungspflicht für die Dauer und im Umfang der Wirkung. Führen solche Ereignisse zur dauerhaften Unmöglichkeit, werden beide Parteien frei. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kann der Auftraggeber das Entgelt angemessen mindern.
4.3Wartungsarbeiten werden möglichst beeinträchtigungsarm durchgeführt. Umfangreiche Wartungen außerhalb wartungsarmer Zeiten kündigt die Agentur rechtzeitig an. Zeiten geplanter Wartung werden auf die Verfügbarkeit nicht angerechnet.
4.4Hinsichtlich der Gestaltung besteht Gestaltungsfreiheit. Mängel der künstlerischen Gestaltung können nicht geltend gemacht werden.

5   Haftung

Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Abschnitt A Ziffer 6.

D   Besondere Bestimmungen für Werbemittel und Druckerzeugnisse

1   Geltungsbereich, Vertragstypus

1.1Diese Bestimmungen gelten ergänzend zu Abschnitt A für die Beschaffung, Veredelung, insbesondere Bedruckung, und Lieferung körperlicher Werbemittel, Werbeartikel und Druckerzeugnisse (nachfolgend „Werbemittel"). Erfasst sind beispielsweise bedruckte Textilien und Accessoires sowie befüllte oder verpackte Artikel.
1.2Auf die Lieferung herzustellender oder zu veredelnder Werbemittel finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 BGB). Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gilt Kaufrecht.

2   Vertragsschluss, Muster, Bemusterung

2.1Angebote der Agentur sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung der Agentur.
2.2Vor Produktionsbeginn kann die Agentur Muster oder Bemusterungen bereitstellen. Mit der Freigabe von Muster, Bemusterung oder Korrekturabzug erkennt der Auftraggeber die Beschaffenheit als vertragsgemäß an.
2.3Angaben in Katalogen, Mustern und Abbildungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart werden.

3   Druckdaten, Korrekturabzug, Druckfreigabe

3.1Der Auftraggeber stellt die für die Veredelung erforderlichen Druckdaten und Vorlagen unaufgefordert, spätestens auf Anforderung, in geeigneter Form bereit. Verzögerungen aufgrund verspätet oder mangelhaft gelieferter Druckdaten gehen zu seinen Lasten.
3.2Die Agentur prüft Druckdaten nicht auf inhaltliche Richtigkeit, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
3.3Vor der Produktion übermittelt die Agentur in der Regel einen Korrekturabzug. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform, gilt der Abzug als freigegeben. Die Agentur weist den Auftraggeber bei Übersendung auf die Bedeutung seines Schweigens hin.
3.4Nach verbindlicher Druckfreigabe gibt die Agentur den Auftrag ohne weitere Prüfung zur Produktion. Für vom Auftraggeber übersehene Fehler in freigegebenen Vorlagen und Korrekturabzügen haftet die Agentur nicht.

4   Herstellungs- und Mengentoleranzen

4.1Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Menge sind zulässig und werden nach der tatsächlich gelieferten Menge abgerechnet.
4.2Handelsübliche und technisch bedingte Abweichungen, insbesondere Passerdifferenzen, geringfügige Farbabweichungen sowie Abweichungen gegenüber Mustern und früheren Lieferungen, berechtigen nicht zu Mängelansprüchen, soweit sie die vertragsgemäße Verwendung nicht erheblich beeinträchtigen. Bei Nachbestellungen können produktionsbedingte Abweichungen auftreten.

5   Preise, Versand, Verpackung

5.1Es gelten die Preise gemäß Angebot oder aktueller Preisliste, jeweils netto zuzüglich Umsatzsteuer. Kosten für Reproduktion, Werkzeuge, Klischees, Siebe und vergleichbare Herstellungsmittel werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.2Erhöhen sich die Herstellungs- oder Beschaffungskosten nach Vertragsschluss erheblich und erfolgt die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist die Agentur zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt. Gesetzlich bedingte Änderungen berechtigen jederzeit zur Anpassung.
5.3Die Versandart wählt die Agentur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eil- und Expresszuschläge trägt der Auftraggeber, wenn er die Versandart wünscht.

6   Gefahrübergang

6.1Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk oder Lager verlässt oder an die mit dem Transport betraute Person übergeben wird. Dies gilt auch bei Teillieferungen und bei Übernahme der Frachtkosten durch die Agentur.
6.2Transportschäden sind gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Der Auftraggeber wirkt an der Feststellung des Schadens mit.

7   Eigentumsvorbehalt

7.1Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Agentur.
7.2Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware sorgfältig und versichert sie angemessen. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, teilt er der Agentur unverzüglich in Textform mit.
7.3Verarbeitet der Auftraggeber die Vorbehaltsware, erfolgt dies für die Agentur als Herstellerin, ohne diese zu verpflichten. Die Agentur erwirbt Eigentum oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
7.4Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt die hieraus entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an die Agentur ab. Die Agentur ermächtigt ihn widerruflich, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
7.5Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt die Agentur auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

8   Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

8.1Der Auftraggeber untersucht die Ware unverzüglich nach Ablieferung. Offene Mängel rügt er innerhalb von zwei Werktagen nach Ablieferung, versteckte Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung, jeweils in Textform. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.
8.2Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

9   Mängelrechte, Verjährung

9.1Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach der vereinbarten Spezifikation und der freigegebenen Bemusterung. Soweit zwischen Unternehmern gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für ein Abweichen von objektiven Anforderungen ausgeschlossen, die über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehen. Öffentliche Äußerungen Dritter begründen keine Beschaffenheit.
9.2Bei berechtigter Mängelrüge leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Abschnitt A Ziffer 7.2 (Ausnahmen und Lieferantenregress) gilt entsprechend.

10   Verbrauchbare und lebensmittelnahe Werbemittel

10.1Bei Werbemitteln mit Lebensmitteln oder mit Lebensmittelkontakt verantwortet der Auftraggeber die Zulässigkeit des Produkts für den vorgesehenen Verwendungs- und Verteilzweck sowie dessen Eignung für die Zielgruppe. Die gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittel- und Produktsicherheitsrechts bleiben unberührt.
10.2Die Agentur gibt Konformitätsangaben ihrer Vorlieferanten weiter und haftet nicht über deren Inhalt hinaus. Haltbarkeitsangaben gelten nur bei sachgemäßer Lagerung.

11   Schutzrechte an Druckdaten, Freistellung

11.1Der Auftraggeber sichert zu, dass er an den bereitgestellten Druckdaten und Vorlagen über die erforderlichen Rechte verfügt und dass diese frei von Rechten Dritter sind.
11.2Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten an den bereitgestellten Druckdaten frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
11.3Die Agentur darf gelieferte Werbemittel als Referenz für eigene Werbezwecke verwenden, soweit keine Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.